Vertragsspieler und Vereinswechsel: Wer darf wie mit wem worüber verhandeln?
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Nach der offiziellen Spielordnung des Deutschen Fußballbundes (DFB) werden die Fußballer und Fußballerinnen in Amateurspieler, Vertragsspieler und Lizenzspieler eingeteilt (im Folgenden jeweils nur die männliche Form). Die Lizenzspieler sind die Profis, die in der 1., 2. und ggf. 3. Bundesliga spielen. Sozusagen das Gegenteil dazu sind die Amateurspieler, die hauptsächlich aus Hobbygründen spielen. Doch bereits der Amateurbereich unterliegt einem überraschend hohen Grad an Professionalisierung, in dem unter anderem Ablösesummen und Transferklauseln vorgesehen sind, wie in diesem Beitrag gezeigt wird.
Der vorliegende Beitrag behandelt demgegenüber die semi-professionellen Vertragsspieler, die zwar zwischen den Amateuren und den Profis stehen, aber eher den Profis angenähert sind. Nach der amtlichen Definition von DFB und des inhaltsgleichen Melde- und Passwesens des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes (SHFV) ist ein Vertragsspieler, wer mit einem Verein einen schriftlichen Spielervertrag abgeschlossen hat und eine Vergütung von mindestens 250 € monatlich erhält. An eine bestimmte Spielklasse ist das Vertragsspielerwesen hingegen nicht gekoppelt.
Vertragsspieler in der B-Klasse?
Zudem kostet ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers oder dessen Vertragsänderung in Schleswig-Holstein (SH) 450 €, die der Verein an den Verband zu zahlen hat. Schwerwiegend dürften des Weiteren die laufenden monatlichen Kosten sein, die ein Kader mit Vertragsspielern verursacht. Das macht ein gesundes finanzielles Fundament unumgänglich. Wenn ein Verein den Weg „nach oben“ sucht und dazu Vertragsspieler verpflichten möchte, sollte dieser Schritt wohl überlegt sein.
Was unter anderem Wechselperioden, Ablösesummen und Transferklauseln angeht, gelten für den Vertragsspieler enge Regelungen. Das bedeutet, dass Vereinswechsel nur in der Wechselperiode I (vom 01.07. bis 31.08.) und in der Wechselperiode II (vom 01.01 bis 31.01) stattfinden dürfen. Anders als im Amateurbereich, in dem Leihgeschäfte nicht vorgesehen sind, gelten die Wechselperioden auch für Leihgeschäfte. Die Ablösesummen bzw. Entschädigungen, die nach den Statuten von DFB und SHFV der neue Verein an den alten Verein zahlen muss, bestimmen sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des neuen Vereins.
Die Ablösesummen bei Vertragsspielern
Die Ablösesummen bei Spielerinnen sind wie folgt gestaffelt: Eine Spielerin, die in die 1. Liga hochwechselt, kostet min. 2.500 €, in die 2. Liga: min. 1.000 €, in die Regionalliga: 500 € und in die Oberliga und niedriger: 250 €.
Der Marktwert eines Spielers setzt sich dabei aus verschiedenen Faktoren zusammen wie dem Alter des Spielers, seine Stellung innerhalb der Mannschaft (z. B. Kapitän, Mannschaftsrat), spielbare Positionen, besondere Fähigkeiten. Weitere Kriterien sind ggf. eine im Vertrag festgeschriebene Transfersumme und die Höhe der monatlichen Vergütung, die bei Vertragsspielerverträgen zulässig sind.
Was steht in einem Spielervertrag?
Nach den Statuten des SHFV kann die fehlende Zustimmung des alten Vereins aber durch eine Zahlung eines sog. Entschädigungsbetrages ersetzt werden. Bei dem Entschädigungsbetrag handelt es sich um die Ablösesumme im Amateurfußball, die zugleich Ausgangspunkt für die Berechnung des eigenen Marktwertes darstellen kann.
Ablösesummen bei Vertragsspielern
Eine inhaltliche (rechtliche) Prüfung der Verträge nimmt der Verband aber nicht vor. Es ist Sache der Vereine und des Spielers, rechtswirksame Verträge zu vereinbaren. Jeder Vertragsschluss, jede Änderung oder Verlängerung eines Spielervertrages muss dem Verband gegenüber unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls drohen Geldstrafen nicht unter 250 €. Die Statuten von DFB und SHFV sehen im Übrigen ausdrücklich vor, dass die Spieler auch von Tochtergesellschaften der Vereine bezahlt werden können.
Strikte Vorgaben beim Abwerben von Spielern
Ein neuer Spielervertrag darf aber erst dann unterzeichnet werden, wenn der alte Vertrag entweder abgelaufen oder nur noch sechs Monate gültig ist. Einigen sich Verein und Spieler auf eine vorzeitige Vertragsauflösung, muss der Spieler in den meisten Fällen bis zu nächsten Wechselperiode warten, um für einen neuen Verein spielberechtigt zu sein.
Ergebnis
Das Vertragsspielerwesen nach den Statuten von DFB und SHFV ist schon sehr professionalisiert. Das zeigt sich insbesondere an den strikten Vorgaben für die Aufnahme von Verhandlungen über einen Vereinswechsel und die Dokumentation der Verträge bei den zuständigen Verbänden. Genauso wie schon im Amateurbereich dürfen die Spielerverträge Transferklauseln, Ablösesummen und feste Laufzeiten aufweisen.
Vertragsspieler sind ein Weg, um einen Verein in die höheren Spielklassen (in SH z. B. Landesliga und höher) zu steuern. Dass mit dem sportlichen Erfolg auch weitere (rechtliche) Verpflichtungen einhergehen, sollte dabei nicht vernachlässigt werden.
Sind Sie Vertragsfußballer/Vertragsfußballerin oder Vereinsverantwortlicher und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zum Vertragsspielerwesen oder den Statuten Ihres Sportverbandes? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im Sportrecht
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- 27.02.2020
- 14:00