Uploadfilter – Folgen für Streamer und Influencer
2. August 2021
Seit gestern sind sie Realität in Deutschland: die Uploadfilter. Für die großen Social-Media-Plattformen wie Facebook, YouTube und TikTok bedeutet das mehr Verantwortung und neue Strafen. Doch welche Folgen und Nachteile haben Uploadfilter für Streamer und Influencer? Hierzu kursieren im Internet zum Teil gefährliche Falschinformationen. Dieser Beitrag gibt daher einen klaren Überblick.
Lesedauer ca. 5 Minuten (990 Wörter)
Auch die Arbeit der Streamer und Influencer wird sich ändern müssen. Leider ist das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), wie es offiziell heißt, kompliziert und schwer verständlich. Womöglich ist das der Grund, weshalb hierzu sogar in Szenemedien falsche Informationen kursieren. Zur Klarstellung für Streamer, Influencer und andere User gibt dieser Beitrag daher einen Überblick, was in puncto Uploadfilter ab sofort zu beachten ist.
Was erlaubt das neue Gesetz?
Zunächst besteht eine gesetzliche Erlaubnis für Posts mit bestimmten Inhalten. Hierzu zählen Beiträge oder Videos mit folgenden Zwecken:
- Zitate,
- Karikatur, Parodie, Pastiche, oder
- Unterricht, Wissenschaft, Auszüge aus öffentlichen Reden etc.
Nachteil für Profi-User
Die Sache hat nur einen Haken: Die Lizenzvereinbarungen zwischen Plattform und Rechteinhaber gelten nicht für Profi-Streamer und Influencer. Gemeint sind damit User, die entweder “kommerziell handeln” und/oder “erhebliche Einnahmen” erzielen. Mit anderen Worten benachteiligt das neue Gesetz Profi-User.
Scharfstellen des Uploadfilters
Ein Post, der fremdes Material enthält, und für den kein der drei genannten Erlaubnisgründe greift, muss also herausgefiltert werden. Der User wird dann lediglich auf das kostenfreie Beschwerdeverfahren hingewiesen, das er anstrengend kann.
Dabei bezeichnet der Begriff “Uploadfilter” meist ein automatisiertes Verfahren zur Sicherstellung, dass einzig der Upload von erlaubten Inhalten erfolgt. Der Uploadfilter wird nur scharf gestellt, indem:
- fremdes Material gepostet werden soll und
- der Rechteinhaber der öffentlichen Widergabe zuvor widersprochen hat.
Neu ist, dass der Rechteinhaber einen Upload durch die qualifizierte Blockierung bereits im Vorfeld (“stay down”) verhindern kann. Bisher war dies häufig nur nachträglich möglich.
Wann der Uploadfilter vorläufig freigibt
Es wird jedoch viele Fälle geben, in denen zweifelhaft ist, ob gerade erlaubter Content hochgeladen wird oder nicht. Dann gilt: Blockierung! Bestimmte Zweifelsfälle dürfen allerdings nicht blockiert werden – und diese Ausnahmen haben es in sich.
Denn ein Post, der vermeintlich fremdes Material beinhaltet, unterliegt als “mutmaßlich erlaubte Nutzung” der vorläufigen Freigabe. Die vorläufige Freigabe hat allerdings komplexe Voraussetzungen:
- der Post enthält max. ½ der Größe des fremden Materials,
- der User kombiniert fremdes Material mit eigenen Inhalten und
- die Filme (max. 15 Sekunden), Audios (max. 15 Sekunden), Texte (max. 160 Zeichen) oder Bilder/Abbildungen (max. 125 Kilobyte) werden nur “geringfügig genutzt”.
Wenn also der Uploadfilter beim Hochladen wegen des Verdachts unerlaubter Inhalte Alarm schlägt, der Post aber die genannten Bedingungen erfüllt, darf der Upload nicht blockiert werden. Möglich macht dies das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Users, dem Vorrang gegenüber dem Rechteinhaber eingeräumt wird. Der Rechteinhaber wird lediglich über den Upload informiert und auf sein Beschwerderecht aufmerksam gemacht. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt der Post online.
Nachteil Nr. 2 für Profi-User
Für die großen Plattformen ist jedoch kaum ersichtlich, ob ein Profi-User oder ein normaler User vor dem Bildschirm, Tablet oder Smartphone sitzt. Das hat zur Folge, dass sie die Profi-User nicht auf das Flagging-Verfahren verweisen können, sondern auf die Eigenangaben der User angewiesen sind. Doch auch die Eigenangabe der User löst das Problem nicht. Denn es wird bis auf Weiteres unklar bleiben, wie Profi-User zu verstehen ist, solange die Gerichte hierüber nicht entschieden haben.
Auswirkung in der Praxis
Sollte es anders kommen und werden die User angehalten, sich selbst einzuschätzen, sei folgender Tipp gegeben: Es sollte sich zu den Profi-Usern zählen, wer monatlich 1.000+ Euro (inkl. Sachgüter) erwirtschaftet. Zum Vergleich: Einkommenssteuer muss zahlen, wer mindestens 9.408 Euro im Jahr verdient.
Fazit
Man darf gespannt sein, wie die großen Social-Media-Plattformen das neue Gesetz umsetzen. Für die Profi-Streamer und Influencer wird es schwer, sich rechtssicher zu verhalten, wenn das UrhDaG so bleibt, wie es ist. Unter dem Strich mag das neue Gesetz mit dem Schutz der Urheber ein legitimes Ziel verfolgen. Allerdings zeigt es auch, wie weit Rechtsetzung und anschließende Rechtsanwendung auseinanderfallen können.
Du bist Streamer oder Influencer und kommst aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder Du kommst aus dem übrigen Bundesgebiet und hast Fragen zu Uploadfiltern? Dann nimm gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im IT-Recht und Datenschutz
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