Uploadfilter – Folgen für Streamer und Influencer

2. August 2021

Seit gestern sind sie Realität in Deutschland: die Uploadfilter. Für die großen Social-Media-Plattformen wie Facebook, YouTube und TikTok bedeutet das mehr Verantwortung und neue Strafen. Doch welche Folgen und Nachteile haben Uploadfilter für Streamer und Influencer? Hierzu kursieren im Internet zum Teil gefährliche Falschinformationen. Dieser Beitrag gibt daher einen klaren Überblick.

Lesedauer ca. 5 Minuten (990 Wörter)

Als 2018 die Diskussion über Uploadfilter begann, ging es zum Teil heiß her: von Freiheitsbeschränkung und Zensur des Internets war die Rede. Doch trotz der lauten Kritik beschloss der Bundestag im Mai 2021 eine Reform des Urheberrechts und damit die Einführung der Uploadfilter. Also müssen die großen Social-Media-Plattformen wie Twitch, Facebook, YouTube, Instagram, TikTok, Twitter, Xing oder LinkedIn seit gestern den Content ihrer User filtern, bevor dieser onlinegehen darf. Doch nicht nur die Plattformen müssen sich umstellen.

Auch die Arbeit der Streamer und Influencer wird sich ändern müssen. Leider ist das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), wie es offiziell heißt, kompliziert und schwer verständlich. Womöglich ist das der Grund, weshalb hierzu sogar in Szenemedien falsche Informationen kursieren. Zur Klarstellung für Streamer, Influencer und andere User gibt dieser Beitrag daher einen Überblick, was in puncto Uploadfilter ab sofort zu beachten ist.

Was erlaubt das neue Gesetz?

Das folgende Rechtsprinzip dürfte bekannt sein: Wer urheberrechtlich geschütztes Material wie fremde Bilder, Filme oder Audios etc. ohne Zustimmung des Rechteinhabers (= Lizenz) öffentlich zur Verfügung stellt, begeht einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Das Kopieren eines fremden .jpg, das anschließend verarbeitet und gepostet wird, reicht schon aus. Dieses Prinzip wird durch das neue Gesetz aufgeweicht. Denn es gewährt den Usern drei verschiedene Möglichkeiten, ihren Content legal zu veröffentlichen.

Zunächst besteht eine gesetzliche Erlaubnis für Posts mit bestimmten Inhalten. Hierzu zählen Beiträge oder Videos mit folgenden Zwecken:
  • Zitate,
  • Karikatur, Parodie, Pastiche, oder
  • Unterricht, Wissenschaft, Auszüge aus öffentlichen Reden etc.
Posts, die einen der genannten Zwecke verfolgen, und dabei fremdes Material verwenden, müssen veröffentlicht werden. Die User laufen also nicht Gefahr, gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

Nachteil für Profi-User

Zweitens kann der User mit dem jeweiligen Rechteinhaber eine eigene Lizenzvereinbarung schließen. Das dürfte in der Praxis allerdings eher selten vorkommen. Weitaus häufiger wird es sein, dass, drittens, die Rechteinhaber mit den Plattformen eine Lizenzvereinbarung schließen. Denn “bestmögliche Anstrengungen” vorzunehmen, entsprechende Lizenzen zu erwerben, ist eine neue Pflicht für Twitch, Instagram & Co.

Die Sache hat nur einen Haken: Die Lizenzvereinbarungen zwischen Plattform und Rechteinhaber gelten nicht für Profi-Streamer und Influencer. Gemeint sind damit User, die entweder “kommerziell handeln” und/oder “erhebliche Einnahmen” erzielen. Mit anderen Worten benachteiligt das neue Gesetz Profi-User.

Scharfstellen des Uploadfilters

Ein Post, der fremdes Material enthält, und für den kein der drei genannten Erlaubnisgründe greift, muss also herausgefiltert werden. Der User wird dann lediglich auf das kostenfreie Beschwerdeverfahren hingewiesen, das er anstrengend kann.

Dabei bezeichnet der Begriff “Uploadfilter” meist ein automatisiertes Verfahren zur Sicherstellung, dass einzig der Upload von erlaubten Inhalten erfolgt. Der Uploadfilter wird nur scharf gestellt, indem:

  1. fremdes Material gepostet werden soll und
  2. der Rechteinhaber der öffentlichen Widergabe zuvor widersprochen hat.

Neu ist, dass der Rechteinhaber einen Upload durch die qualifizierte Blockierung bereits im Vorfeld (“stay down”) verhindern kann. Bisher war dies häufig nur nachträglich möglich.

Wann der Uploadfilter vorläufig freigibt

Es wird jedoch viele Fälle geben, in denen zweifelhaft ist, ob gerade erlaubter Content hochgeladen wird oder nicht. Dann gilt: Blockierung! Bestimmte Zweifelsfälle dürfen allerdings nicht blockiert werden – und diese Ausnahmen haben es in sich.

Denn ein Post, der vermeintlich fremdes Material beinhaltet, unterliegt als “mutmaßlich erlaubte Nutzung” der vorläufigen Freigabe. Die vorläufige Freigabe hat allerdings komplexe Voraussetzungen:

  1. der Post enthält max. ½ der Größe des fremden Materials,
  2. der User kombiniert fremdes Material mit eigenen Inhalten und
  3. die Filme (max. 15 Sekunden), Audios (max. 15 Sekunden), Texte (max. 160 Zeichen) oder Bilder/Abbildungen (max. 125 Kilobyte) werden nur “geringfügig genutzt”.

Wenn also der Uploadfilter beim Hochladen wegen des Verdachts unerlaubter Inhalte Alarm schlägt, der Post aber die genannten Bedingungen erfüllt, darf der Upload nicht blockiert werden. Möglich macht dies das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Users, dem Vorrang gegenüber dem Rechteinhaber eingeräumt wird. Der Rechteinhaber wird lediglich über den Upload informiert und auf sein Beschwerderecht aufmerksam gemacht. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt der Post online.

Nachteil Nr. 2 für Profi-User

Die geringfügigen Nutzungen der vorläufigen Freigabe gelten aber nicht für Profi-Streamer und Influencer. Dadurch erfährt diese User-Gruppe eine weitere Benachteiligung. Stattdessen werden Profi-User auf das Flagging-Verfahren verwiesen. Dabei müssen sie ihren Content ausdrücklich als urheberrechtlich erlaubt kennzeichnen, wenn die Profi-User von der vorläufigen Freigabe profitieren wollen. Damit tragen sie aber auch eine erhöhte Gefahr, sich später schadensersatzpflichtig zu machen.

Für die großen Plattformen ist jedoch kaum ersichtlich, ob ein Profi-User oder ein normaler User vor dem Bildschirm, Tablet oder Smartphone sitzt. Das hat zur Folge, dass sie die Profi-User nicht auf das Flagging-Verfahren verweisen können, sondern auf die Eigenangaben der User angewiesen sind. Doch auch die Eigenangabe der User löst das Problem nicht. Denn es wird bis auf Weiteres unklar bleiben, wie Profi-User zu verstehen ist, solange die Gerichte hierüber nicht entschieden haben.

Auswirkung in der Praxis

Dass die Plattformen keine Unterscheidung innerhalb der User-Gruppe vornehmen können, wird ganz praktische Auswirkungen haben. Meiner Einschätzung nach werden die Uploadfilter vorerst nicht zwischen Profi-Usern und Durchschnittsusern differenzieren. Dadurch werden die Nachteile für Profi-User praktisch aufgehoben. Damit profitieren im Endeffekt alle User von den Lizenzvereinbarungen der Plattformen und kommen auch um das riskante Flagging-Verfahren herum. Im Beschwerdeverfahren später dürfte die Unterscheidung hingegen wieder eine Rolle spielen.

Sollte es anders kommen und werden die User angehalten, sich selbst einzuschätzen, sei folgender Tipp gegeben: Es sollte sich zu den Profi-Usern zählen, wer monatlich 1.000+ Euro (inkl. Sachgüter) erwirtschaftet. Zum Vergleich: Einkommenssteuer muss zahlen, wer mindestens 9.408 Euro im Jahr verdient.

Fazit

Man darf gespannt sein, wie die großen Social-Media-Plattformen das neue Gesetz umsetzen. Für die Profi-Streamer und Influencer wird es schwer, sich rechtssicher zu verhalten, wenn das UrhDaG so bleibt, wie es ist. Unter dem Strich mag das neue Gesetz mit dem Schutz der Urheber ein legitimes Ziel verfolgen. Allerdings zeigt es auch, wie weit Rechtsetzung und anschließende Rechtsanwendung auseinanderfallen können.

Du bist Streamer oder Influencer und kommst aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder Du kommst aus dem übrigen Bundesgebiet und hast Fragen zu Uploadfiltern? Dann nimm gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt im IT-Recht und Datenschutz

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