Update: Werbung auf Fußballtrikots
8. Februar 2022
Einen guten Werbepartner zu finden, ist für viele Vereine keine leichte Aufgabe. Das gilt umso mehr während der Corona-Krise, in der keine Spiele stattfanden . Der SHFV hat nun reagiert und lockerte im Dezember 2021 die strengen Regeln für Werbung auf Fußballtrikots. Ein Updatebeitrag.
Lesedauer ca. 4 Minuten (670 Wörter)
In den Ligen des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes (“SHFV”) ist Werbung auf Trikots, Trainingsanzügen und Aufwärmshirts selbstverständlich erlaubt. Für die Spielkleidung, das heißt Trikot, Hose und Stutzen, hat der SHFV genaue Regelungen aufgestellt, die von der Oberliga bis zur Kreisklasse zu beachten sind. Diese Regelungen wurden nun zu Gunsten der Vereine gelockert. In der Begründung des SHFV-Präsidiums heißt es dazu:
“Nicht nur die anhaltende Corona-Situation, sondern auch die Tatsache, dass die Situation für Amateurvereine vielerorts immer schwieriger wird, ausreichend Mittel für die Finanzierung des Trainings- und Spielbetriebes ihrer Mannschaften zu akquirieren macht eine weitere Öffnung [der Regeln] Präsidiumssitzung des SHFV vom 19.05.2021 notwendig.”
Der SHFV-Präsidiumsbeschluss ist hier abrufbar. Die SHFV-Vorgaben für die Werbung sind recht detailliert und erreichen dadurch nahezu Profi-Niveau. So kommt bei Trikots als Werbefläche jeweils nur ein bestimmter Anteil der Vorderseite und des linken Ärmels im Oberarmbereich in Frage. Auf der Hose darf Werbung zum Beispiel einzig auf einer Fläche von bis zu 100 qcm auf der Vorderseite des rechten Hosenbeins gemacht werden. Werbung auf den Stutzen, an anderen Stellen auf Trikot und Hose ist dagegen nicht erlaubt. Auch gelten die Vorgaben nicht für Werbung auf Trainingsanzügen, Aufwärmshirts und Taschen etc. Hier sind die Vereine weitgehend frei darin, Werbung des Sponsors zu platzieren.
Neu: Beliebige Sponsorenzahl
Vor der Regeländerung war es den Vereinen erlaubt, nur für bis zu zwei verschiedene Sponsoren auf der Spielkleidung zu werben. Nunmehr dürfen Vereine für mehrere Sponsoren Werbung machen, wobei eine zahlenmäßige Begrenzung nicht vorhanden ist. Wichtig bleibt dabei aber, dass die o. g. Werbeflächen auf der Spielkleidung eingehalten werden, was zu einer faktischen Begrenzung der Sponsoren führt. Zu beachten ist auch, dass in einem Spiel je Sponsor nur für ein Produkt bzw. ein Symbol geworben werden darf.
Jede Mannschaft eines Vereins, also die I. Herren, die II. Herren, die A-Jugend etc., darf nunmehr beliebig viele Trikotsponsoren je Wettbewerb haben. Nimmt demnach die I. Herren eines Vereins an der Meisterschaft und am Pokal teil, kann sie für beide Wettbewerbe Trikotsätze mit unterschiedlichen Sponsoren verwenden. Kommt es jedoch während eines Pokalspiels zu einer Beschädigung eines Trikots, das daraufhin gewechselt werden muss, darf für das Pokalspiel kein Trikot aus dem Trikotsatz der Meisterschaft verwendet werden.
Wer die neue Regelung nachlesen möchte, sollte diesem Link folgen (“Vorschriften über die Werbung und Wettbewerbslogos auf der Spielkleidung” = “Werbung-VO”).
Unzulässige Reklame im Fußball
Im Übrigen bleibt es bei den alten Regelungen. Zum Beispiel darf nicht jedes Produkt und jede Dienstleistung auf Spielkleidung beworben werden. So darf zum Beispiel nicht für Medikamente, die auch als Dopingmittel im Sport eingesetzt werden könnten, geworben werden. Ausschlaggebend sind hier die “allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral”. Auch ist Werbung für Tabak, starke Alkoholika und politische Parteien verboten. Das bedeutet zum Beispiel, dass Reklame für Bacardi unzulässig und für Bier zulässig ist.
Diese Vorgaben an das zu bewerbende Produkt bzw. an die zu bewerbende Dienstleistung sind durchaus begrüßenswert. Allerdings gelten diese nur für die Spielkleidung. Es bleibt den Vereinen daher unbenommen, Werbung für Bacardi oder für eine politische Partei auf den Trainingsanzügen oder Aufwärmshirts zu machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könnte die Werbung-VO entsprechend geändert werden.
Zudem ist die Werbung mit den Originalfarben des Trikots abzustimmen. Sie darf auf Spieler, Schiedsrichter(-gespann) und Zuschauer nicht irritierend wirken.
Ergebnis zu Werbung auf Spielkleidung
Die vorstehenden Ausführungen stellen nur einige Aspekte der Werbung-VO dar. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften noch Regeln unter anderem für einen vereinsübergreifenden Sponsor eines Wettbewerbs, der vom SHFV festgelegt werden kann, sowie die Pflicht, die Trikots ggf. mit einem Wettbewerbslogo auf dem rechten Ärmel zu versehen.
Insgesamt sind die Regelungen der Werbung-VO übersichtlich und einfach. Äußerst begrüßenswert ist die Lockerung der Werberegeln durch das SHFV-Präsidium, um den Vereinen die Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten auf Grund der Corona-Panemdie zu erleichtern.
Sind Sie Vereinsverantwortlicher oder Funktionär und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zur Werbung oder den Statuten Ihres Sportverbandes? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im Sportrecht
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- 08.02.2022
- 11:00