Sportlerverträge im Profibereich
18. Oktober 2021
Wer Profisportler ist, hat (hoffentlich) zugleich sein Hobby zum Beruf gemacht. Profisportler zu sein bedeutet aber auch, dass man sich mit rechtlichen Angelegenheiten auseinanderzusetzen hat. Denn wo Geld für sportliche (Höchst-)Leistungen gezahlt wird, sollten Sportlerverträge für beide Seiten verbindlich vereinbart werden. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer der Fall. Wie die Absprachen aussehen können und welche Klauseln wichtig sind, zeigt dieser Beitrag.
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Zunächst ist wichtig festzustellen, dass Sportlerverträge im Profibereich meist als Arbeitsverträge abgeschlossen. Der Verein, die GmbH o. Ä. tritt damit als Arbeitgeber und der Sportler als Arbeitnehmern auf. Das hat den Vorteil, dass der Sportler sich voll auf das Training und die Wettbewerbsvorbereitungen konzentrieren kann. Gleichzeitig profitiert er vom Arbeitsschutz wie Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.
Ob auch ein Arbeitsvertrag (und kein ggf. ungünstigerer Dienstvertrag) tatsächlich vorliegt, bestimmt sich besonders durch die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers: Dieser kann Zeit, Ort und Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers bestimmen und auch teilweise Regeln für die private Freizeitgestaltung aufstellen. Wie weit der Sportler an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden ist, hängt vom Sport ab.
So macht es einen Unterschied, ob es sich um Mannschaftsportarten wie Volleyball, Handball oder Fußball handelt oder um Einzelsportarten wie Turnen oder Tennis. Denn Einzelsportler, die alleine und nicht im Team trainieren, sind freier in der Zeiteinteilung, der Trainingsinhalte und Auswahl der Wettbewerbe. Mannschaftssportler hingegen haben in der Regel den Vorgaben des Trainers bzw. des Vereins zu Trainingszeiten und -inhalten, Meldungen zu Meisterschaften etc. zu folgen. Nicht selten ist der Trainer im Mannschaftssport weisungsbefugt gegenüber den Spielern – der Trainer in der Einzelsportart ist es hingegen oftmals nicht.
Eingriffe ins Privatleben sind erlaubt
Sportlerverträge im Profibereich sind in erster Linie ganz “normale” Arbeitsverträge. Die sog. Hauptleistungspflicht des Sportlers ist die Erbringung sportlicher (Höchst-)Leistungen gegen ausreichende Bezahlung zur Deckung des Lebensunterhalts. Arbeitsverträge mit Mannschaftssportlern, die nur für bestimmte Spielzeiten gelten sollen, sind befristete Verträge und müssen daher schriftlich geschlossen werden. Der Grund für die Befristung muss dabei im Vertrag genau festgelegt werden. Andererseits würden hieraus schnell unbefristete Verträge mit allen hauptsächlich für den Arbeitgeber daraus resultierenden Pflichten entstehen.
Im Profisport kann der Arbeitgeber dem Sportler auch Sonderpflichten auferlegen, die weit in die Privatsphäre hineinreichen. So kann der Arbeitgeber zum Beispiel vorgeben, dass der Sportler im Falle einer Verletzung oder einer Krankheit den Mannschaftsarzt aufzusuchen hat. Daneben bleibt es dem Sportler aber frei, einen weiteren Arzt nach Wahl zu konsultieren. Hervorzuheben sind auch die Beschränkungen in der Freizeitgestaltung. Je nach Sportart und Professionalisierungsgrad kann den Sportlern verboten werden, Alkohol zu trinken, zu rauchen oder gefährliche Sportarten wie Mix Martial Arts o. Ä. auszuüben.
Unter Juristen ist strittig, ob auch zu bestimmten religiösen Praktiken wie beispielsweise das Fasten spezielle Vorgaben gemacht werden können. Eine Antwort hierauf ist aber eine Einzelfallentscheidung.
"auf eine Vertragsauflösung geeinigt"
Besonders in Mannschaftssportarten, und das nicht nur im Fußball, stellt sich die Frage, ob Spieler auch gegen ihren Willen in eine sog. Trainingsgruppe 2 beordert werden können. Diese Frage ist juristisch nicht abschließend geklärt. Mehr oder weniger gesichert ist hingegen, dass die Teilnahme in der Trainingsgruppe 2 dann zwingend ist, wenn es im Sportlervertrag festgehalten wurde. Weigert sich der Spieler dann am Trainingsbetrieb der 2. Mannschaft teilzunehmen, erfüllt er seine Vertragspflichten nicht und hat in der Konsequenz auch keinen Anspruch auf seine Vergütung. Zudem gibt es keine Startelf- bzw. Stammplatzgarantie – zumindest nicht im sportrechtlichen Sinne. Ein Volleyballer, Eishockeyspieler oder Handballer hat damit keinen Anspruch, dass er auch spielt. Die Verträge sind regelmäßig so ausgestaltet, dass er lediglich einen Beschäftigungsanspruch hat, der sich auf die Teilnahme am Training, Spielbesprechungen, Trainingslager etc. richtet.
In der Praxis werden auch immer wieder die Verlängerungsklauseln in den Sportlerverträgen falsch formuliert wie offenbar zuletzt im April 2021 der Fall Sercan Sararer und Türkgücü München gezeigt hat. Bei Verlängerungsklauseln ist es wichtig, dass beiden Vertragsparteien das Recht zur Verlängerung eingeräumt wird. Interessant ist auch, dass manche Fachverbände in ihren Statuten den Sportlern ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht garantieren. Dieses Sonderkündigungsrecht greift zum Beispiel dann, wenn der Sportler eine gewisse Mindestanzahl an Einsätzen in einer Spielzeit nicht erreicht hat. In der Presse steht dann oftmals, dass sich Verein und Spieler “auf eine Vertragsauflösung geeinigt” hätten.
Wie immer in Sportlerverträgen schwer: Minderjährige
Besonders erschwerend wird es, wenn Verträge mit minderjährigen Profisportlern geschlossen werden sollen. Diese werfen nicht nur besondere vertragliche Rechtsfragen auf, sondern auch hinsichtlich der Ausübung des Sports. Denn grundsätzlich dürfen jugendliche Arbeitnehmer werktags nur zwischen 6 – 20 Uhr arbeiten. Eine Darstellung der Bandbreite der Rechtsfragen mit jugendlichen Profisportlern kann hier jedoch nicht geleistet werden.
Im Profisport empfiehlt es sich jedenfalls, besonderes Augenmerk auf die Sportlerverträge zu legen. In einem ersten Schritt enthält der Blogbeitrag zu Sportlerverträgen im Amateurbereich bereits weitere wertvolle Informationen, die auch für Profiverträge relevant sind.
Du bist Sportler oder Vereins-/Verbandsfunktionär und kommst aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder Du kommst aus dem übrigen Bundesgebiet und hast Fragen zu Sportlerverträgen im Profibereich? Dann nimm gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im Sportrecht
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Minderjährige Sportler
Bei Verträgen mit minderjährigen Sportlern ist Vorsicht geboten. Damit die Verträge verbindlich sind, müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Vertrag unterzeichnen. Auch wenn sie aus verschiedenen Gründen empfehlenswert ist, bedarf es streng genommen der Unterschrift des Spielers nicht. Was viele nicht wissen: Beträgt die Laufzeit des Vertrages mehr als 1 Jahr, und wird der minderjährige Spieler zwischendurch nicht volljährig, muss der Vertrag zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden. Diese formale Voraussetzung wird in der Sportrechtspraxis jedoch nicht gelebt.
Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es kleinen Sportvereinen gegenwärtig noch schwer gemacht wird, Sportlerverträge zu schließen, ohne zugleich ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Um dies zu verhindern, empfiehlt sich die Ausgestaltung des Sportlervertrages als Auftragsverhältnis.
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- 18.10.2021
- 10:00