Onlinehändler erhalten mehr Rechte

Die EU reguliert die digitale Wirtschaft neu. Professionellen Verkäufern und anderen Onlinehändlern, die ihre Waren über Online-Marktplätze an den Kunden bringen, stehen zukünftig mehr Rechte zu. Verpflichtet werden die großen Onlineplattformen wie Amazon, Etsy & Co. Welche neuen Rechte Onlinehändler zustehen und was den Plattformen bei Verstößen gegen die neue EU-Verordnung droht, wird in diesem Beitrag erklärt.

Lesezeit ca. 5 Minuten (940 Wörter)
Die EU hat für die digitale Wirtschaft neue Regeln erlassen. Die Macht der Online-Markplätze wie Amazon, Etsy und Ebay ist so groß geworden, dass neben dem Verbraucherschutz eine neue Kategorie des “Händlerschutzes” eingeführt werden musste. Fortan gibt es nicht nur B2B und B2C, sondern auch P2B (“platform to business”).

Das Ziel der neuen P2B-Verordnung ist es, die Position der Händler zu stärken, die aufgrund ihres Geschäftsmodells von den großen Onlineplattformen anhängig sind. Power-Seller, Profiverkäufer und andere Onlinehändler bekommen künftig gegenüber den Onlineplattformen mehr Rechte zugesprochen.

Welche Onlinehändler profitieren?

Zu den Profiteuren der neuen Verordnung zählen alle Händler, die Verbrauchern über Onlineplattformen Waren und Dienstleistungen anbieten (“gewerbliche Nutzer”). Entscheidend ist, dass die Händler, erstens, geschäftlich oder beruflich handeln – was bei Händlern stets gegeben sein dürfte – und, zweitens, ihren Firmensitz innerhalb der EU haben. Ein Unternehmen mit Sitz in China kann zwar die Onlineplattform für den Vertrieb innerhalb der EU nutzen, könnte jedoch nicht die neuen Rechte nach der P2B-Verordnung für sich beanspruchen.

Verbraucher dürften von der neuen Rechtslage eher weniger profitieren. Zwar enthält die neue Verordnung eine Regelung, die als verbraucherfreundlich verstanden werden kann (Art. 3 Abs. 5). Allerdings zielt die Verordnung primär auf den Händlerschutz, wie die übrigen Regelungen darlegen.

Wert ist betroffen?

Betroffen von den neuen Pflichten sind nicht nur die bereits genannten Online-Markplätze wie Amazon, Ebay und Etsy, sondern auch Mobile.de, Immoscout24 etc. Eine Unterscheidung der Onlineplattformen nach Größe, Besucherzahlen, Angebote oder abgewickelten Umsätzen findet nicht statt. Erfasst sind alle Portale, die Händlern auf einer vertraglichen Grundlage eine Plattform für den Vertrieb ihrer Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern zur Verfügung stellen (“Online-Vermittlungsdienste”).

Aber auch bekannte Suchmaschinen, allen voran Google, unterliegen den zum Teil empfindlichen neuen Regelungen der P2B-Verordnung. Diese müssen z. B. die das Ranking bestimmende Kriterien und deren jeweilige Gewichtung darlegen. Eine Offenlegung der Algorithmen ist davon allerdings ausdrücklich nicht erfasst.

Welche neuen Regelungen gibt es?

Ein Dorn im Auge der EU war offenbar die weit verbreitete Geschäftspraktik der Onlineplattformen, die Accounts der Händler – fast – frei nach Belieben einzuschränken, temporär zu sperren oder endgültig zu schließen. Das Tool, dem sich die Onlineplattformen hierfür bedient haben, waren ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”).

Dabei steht es jedem Unternehmer frei, seine AGB jederzeit und innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu ändern. Für Onlineplattformen ist diese Freiheit nun beschränkt worden. Nehmen diese eine Änderung an ihren AGB vor, tritt diese erst 15 Tage nach der Mitteilung in Kraft. Während dieser Frist hat der Händler ein Sonderkündigungsrecht. Aber Vorsicht! Stellen Händler während dieser Zeit neue Waren oder Dienstleistungen über die Onlineplattform dem Kunden zur Verfügung, verzichten sie implizit auf die Geltendmachung der Kündigung.

Zudem gibt es weitere Beschränkungen: Die Plattformen dürfen die AGB nicht mehr rückwirkend geltend machen. Auch müssen die AGB Regelungen zum Kündigungsrecht der Händler enthalten – offenbar war dies in der Vergangenheit keine Selbstverständlichkeit.

Mit welchen Sanktionen haben Onlinehändler zu rechnen?

Auch nach der P2B-Verordnung bleibt es dabei, dass Regelverstöße der Händler durch die Onlineplattformen selbst sanktioniert werden müssen. Eine staatliche Überwachung und Kontrolle der Regelverstöße der Händler liegt außerhalb des praktisch Machbaren. Wenn jetzt z. B. der Account eines Händlers temporär gesperrt oder endgültig geschlossen werden soll, müssen die Onlineplattformen künftig die einschlägigen Gründe vorab in den AGB benannt haben. Sind die Gründe nicht genannt worden, liegt ein Verstoß gegen die neue Verordnung vor. Es ist ein Gebot der Fairness und Transparenz, dass Händler wissen, wie weit sie gehen dürfen und wie weit nicht.

Wird eine Sanktionsmaßnahme ausgesprochen, ist diese ordentlich zu begründen – die P2B-Verordnung enthält hierzu auch gleich die formellen Voraussetzungen. Soll der Account ganz geschlossen werden, ist dies mindestens 30 Tage vorher anzukündigen, um dem Händler die Möglichkeit zu geben, sich hiergegen juristisch zu wehren. Dafür vorgesehen ist die Schaffung eines kostenlosen internen Beschwerdemanagementsystems, was aufseiten der Plattformen hohe Kosten verursachen wird.

Ab wann gelten die Neuerungen?

Die neuen Regelungen gelten bereits, sie sind am 12. Juli 2020 in Kraft getreten. Wer also in den vergangenen Tagen als Händler eine AGB-Änderung der Plattformen hinnehmen soll oder eine Sperrung zu verkraften hätte, sollte hinsichtlich des Zeitpunkts genauer hinschauen.

Was tun bei Verstößen gegen die Verordnung?

Unklar ist bisher, welche Sanktionen den Onlineplattformen drohen, wenn diese die Vorgaben der P2B-Verordnung nicht erfüllen. Zuständig für die Ausgestaltung angemessener Strafen ist der deutsche Staat. Zu erwarten sind auf jeden Fall die Verhängung von Geldbußen.

Bemerkenswert ist, dass die Strafen “abschreckend” sein sollen, wie es bereits aus der DS-GVO bekannt ist. Die EU ist der Ansicht, dass die Höhe und/oder Intensität der ausgesprochenen Strafen über das hinausgehen soll, was über den bloßen Ausgleich eines entstandenen Schadens hinausgeht (Präventionsgedanke). Es bleibt spannend, mit wie viel Geld die Plattformen bei Verstößen zur Kasse gebeten werden.

Ergebnis

Neben den oben genannten Neuerungen reguliert die P2B-Verordnung auch die bestehende Möglichkeit der Onlineplattformen, den Vertrieb der Waren und Dienstleistungen der Händler auf anderen Plattformen und in anderen Absatzformen einzuschränken. Darüber hinaus müssen die AGB der Onlineplattformen Regelungen enthalten, ob und unter welchen Bedingungen der Händler sein Zubehör (sog. “Nebenwaren”) auf der Plattform anbieten darf. Häufig handelt es sich hierbei um die bekannte Rubrik “Kunden kauften auch”.

Die neue P2B-Verordnung erhöht zweifellos den Rechtsschutz der Onlinehändler gegenüber den großen Onlineplattformen. Die anlasslose Löschung eines Accounts oder ein schlechtes Ranking ohne nachvollziehbare Kriterien sollten damit Geschichte sein. Mit der neuen Verordnung ist der EU ein Schritt in die richtige Richtung gelungen.

Sind Sie Onlinehändler oder Online-Unternehmer und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zu Ihrem Geschäft oder E-Commerce? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

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