NFT: Kurz erklärt

22. November 2021

NFT sind momentan in aller Munde – zumindest in der Szene der Digitalkünstler. Was ist dran an diesem neuen Hype? Können Künstler damit wirklich Ihre Rechte an den Kunstwerken schützen? Dieser Beitrag gibt einen Überblick dazu, was NFT sind und wie diese rechtlich einzuordnen sind.

Lesedauer ca. 4 Minuten (770 Wörter)

Momentan besteht ein regelrechter Run auf Kryptowährungen, digitale Vermögenswerte und non-fungible Tokens (kurz: NFT). Es lockt die Vorstellung von großen Renditen mit geringem Aufwand, wenn man nur risikofreudig genug ist. Für die digitale Künstlerszene stellt sich bei den non-fungible Tokens auch die Frage, ob es sich hierbei um das langersehnte Heilmittel handelt, um die eigenen Rechte an den Kunstwerken zu schützen. Oder ob NFT doch nur eine Episode ist in einer Reihe von Krypto-Hypes (Link). Zudem scheinen viele Interessierte und Käufer oftmals gar nicht genau zu wissen, was NFT sind und was sie damit eigentlich erwerben. Dieser Beitrag gibt daher einen Überblick zu non-fungible Tokens.

Das Wort “Token” kann zunächst zwei Bedeutungen haben. Token sind entweder ein Zahlungsmittel oder nehmen eine bestimmte Funktion wahr. Wenn ein Token ein Zahlungsmittel darstellt, werden sie Coins genannt wie bei Bitcoin, Ethereum & Ripple. Soll dem Token demgegenüber beispielsweise die Funktion der Zuordnung bestimmter Rechte an einem .jpg zukommen, handelt es sich um sog. Equity Token. Der grundlegende Unterschied zwischen Coins und Token ist, dass jeder Coin immer den gleichen tagesaktuellen Wert aufweist und es damit irrelevant ist, ob man über Coin 1, 2 oder 3 etc. verfügt. Coins sind austauschbar. Non-fungibe Tokens repräsentieren jedoch nur einen bestimmten Inhalt, der mit einem individuellen gebrauchten Gegenstand, und damit mit einem Unikat, vergleichbar ist. Unikate sind nicht austauschbar (= non-fungible).

Was sind Non-fungible Tokens?

NFT sind einmalig generierte und vorkommende Datensätze, die eine Verknüpfung mit einem Objekt aufweisen. Die Datensätze sind in einer Blockchain, häufig die Ethereum-Blockchain, gespeichert. Dadurch kann die Inhaberhistorie der Tokens nahtlos rekonstruiert werden, was diese nahezu fälschungssicher macht. Denn non-fungible Tokens sind zu ihrer individuellen Identifikation mit einem eindeutigen Hashcode versehen:

Beispiel: Dies ist der 256-Bit-Hexadezimal-Hashcode für das Kunstwerk von Beeple:

6314b55cc6ff34f67a18e1ccc977234b803f7a5497b94f1f994ac9d1b896a017

Vereinfacht gesagt, können sich die Tokens auf alles beziehen, was es gibt. Bezugsobjekte können sein: bestimmte körperliche Gegenstände, eine Datei wie digitale Bilder, Video- oder Audioaufnahmen und sogar auch eine Fantasievorstellung (WLAN-Kabel). Nicht erforderlich ist, dass der Inhaber des NFT auch die entsprechenden Urheber- bzw. Nutzungsrechte oder Lizenzrechte am Bezugsobjekt innehat.

NFT als Heilmittel für Digitalkünstler?

Sind NFT also das Heilmittel der digitalen Künstlerszene, weil sich mit ihnen die Urheberschaft des Kunstwerks problemlos nachweisen lässt? Die verbreitete Idee dahinter ist, dass der Künstler bei der Erstellung eines (Digital-)Werkes zugleich ein non-fungible Token generiert, womit die Echtheit und Herkunft des Werkes belegt würden. Weil digitale Kunstwerke nach der Veröffentlichung durch den Künstler tausend- oder millionenfach kopiert werden, gibt es das Kunstwerk auch unzählige Male. Den Token zum Kunstwerk hingegen gibt es nur einmal – und dieses wird verkauft.

NFT sind also nicht vergleichbar mit einem Fahrzeugbrief, aus dem ersichtlich ist, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die non-fungible Tokens sind kein rechtssicheres Instrument, um die Eigentums- oder Verfügungsrechte am Bezugsobjekt nachzuweisen. Sie sichern lediglich die Rechte des Inhabers einzig und allein am NFT. Und diese werden allein dadurch lukrativ, weil mit Ihnen gehandelt werden kann. Ob der Käufer daneben auch Eigentum oder sonstige (Nutzungs-)Rechte am digitalen Kunstwerk erwirbt, ist also eine gänzlich andere Frage.

Sind NFT urheberrechtlich irrelevant?

Es gibt Juristen, die sagen, dass NFT urheberrechtlich irrelevant sind. Der Grund liege darin, dass das Bezugsobjekt durch den non-fungible Token gar nicht tangiert würde. Zwar enthält der Token einen Hyperlink zum digitalen Kunstwerk. Doch hierin ist noch keine Vervielfältigungshandlung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu sehen. Auch das Implementieren des Hyperlinks in den NFT ist kein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen. Wenn mit NFT gehandelt wird, sehen gängige Plattformen wie zum Beispiel OpenSea.io (Link) vor, dass ein Bild vom Kunstwerk mit hochgeladen wird. Hierin ist dann bekanntlich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen, weil jedes kopieren oder zur Verfügung stellen eine Urheberrechtsverletzung ist, wenn man nicht die entsprechenden (Lizenz-)Rechte hierzu hat.

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie die non-fungible Token rein rechtlich zu kategorisieren sind. Feststeht, dass NFT Datensätze sind und an Datensätzen kein Eigentum bestehen kann – das ist nur körperlichen Gegenständen und Immaterialgütern vorbehalten. Mit den Token kann der Inhaber auch keine Forderungen und Ansprüche am digitalen Kunstwerk stellen. Vor diesem Hintergrund gibt es bereits Stimmen, die NFT keine rosige Zukunft voraussagen. Ich glaube jedoch, dass non-fungible Tokens erst der Anfang oder ein Zwischenschritt einer weiteren Entwicklung ist.

Sie sind Inhaber von NFT, Bitcoins oder Ethereum und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesgebiet und haben Fragen zu NFT oder Kryptowährungen? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt für non-fungible Tokens

Auch interessant: Bitcoins: Kurz erklärt

Share on email
Share on whatsapp
Share on twitter
Share on xing

2 Kommentare zu „NFT: Kurz erklärt“

  1. Guten Tag,

    mein Name ist David Kurz und ich arbeite mit vier weiteren Kollegen an einem NFT-Projekt. Wir haben leider keinen Wissenstand über die rechtliche Seite der Gründung eines solchen Projekts, wollen uns aber dennoch rechtlich absichern.

    Ich wollte Sie deshalb fragen, ob es möglich wäre, eine Erstberatung zu erhalten (würde dies etwas kosten?). Es wäre super, einmal einen Komplettabriss über die relevanten Basics zu bekommen.

    Es würde mich freuen, wenn wir diese oder nächste Woche ein einstündiges Meeting vereinbaren könnten.

    Vielen Dank im Voraus.

    David Kurz

    1. Hallo Herr Kurz,

      haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Wir können gerne einmal ein Erstberatungsgespräch für die kommenden Tage vereinbaren. Um die Details zu klären, halte ich die Mail als das bessere Kommunikationsmittel. Wollen Sie mich einmal unter info@anwalt-daum.de anschreiben?

      Viele Grüße
      Oliver Daum

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Scroll to Top