Neues Anti-Abmahngesetz – Folgen für Impressum und Datenschutz

Der Bundestag hat vor Kurzem ein neues Anti-Abmahngesetz beschlossen. Damit soll zukünftig das lukrative Geschäft der missbräuchlichen Abmahnungen verhindert werden. Die Reform hat auch konkrete Auswirkungen auf die Abmahnung von Verstößen gegen die Informations- und Impressumspflichten im Internet und den Datenschutz. Welche das sind und was das neue Gesetz sonst noch mit sich bringt, zeigt dieser Beitrag.

Lesedauer ca. 4 Minuten (800 Wörter)
Viele Unternehmen und Wirtschaftsverbände beauftragen sog. Abmahnanwälte damit, kleinste Verstöße gegen die Spielregeln des Marktes (= Wettbewerbsrecht) zu ahnden. Dadurch ist in der Vergangenheit ein einträgliches Geschäft entstanden. Dies ging sogar soweit, dass Scheinfirmen gegründet wurden, nur um andere Unternehmen und Konkurrenten abzumahnen. Kein Wunder also, dass der Politik das Geschäft mit den missbräuchlichen Abmahnungen schon seit Längerem ein Dorn im Auge ist. Der Bundestag hat jetzt eine Gegenmaßnahme eingeleitet und ein neues Anti-Abmahngesetz beschlossen.

Genauer handelt es sich bei dem neuen Gesetz um das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“. Damit soll dem gewerbsmäßigen Missbrauch von Abmahnungen besonders im B2B-Bereich der Kampf angesagt werden. Dazu dreht die Reform an verschiedenen Stellschrauben. U. a. wird der Kreis der abmahnberechtigten Personen verringert, die Erstattung der Abmahnkosten wird erschwert und die faktische Wahlfreiheit des zuständigen Gerichts wird beschränkt. Bevor jedoch auf die konkreten Auswirkungen auf die Impressums- bzw. Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie den Datenschutz eingegangen wird, folgt ein Überblick …

… zum System der Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrechts, oder, wie es amtlich heißt, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (“UWG”), stellt die Spielregeln des Konsum- und Wirtschaftsmarktes dar. Zum Schutz von Verbrauchern und Konkurrenten richtet sich das UWG hauptsächlich an Unternehmen, die “unlautere” Geschäftspraktiken ausüben. Verstößt ein Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht, indem es bspw. irreführende oder vergleichende Werbung schaltet, können konkurrierende Unternehmen und Verbraucher- sowie Wirtschaftsverbände hiergegen vorgehen. Über die Einhaltung der Marktregeln wachen ausnahmsweise die anderen Marktteilnehmer und nicht der Staat.

Der Staat gibt lediglich die Regeln vor, wie bei Verstößen gegen das UWG vorzugehen ist. Zur Wahl stehen die Abmahnung und die Klage, um Beseitigung und/oder Unterlassung, Schadensersatz oder Gewinnabschöpfung zu verlangen. Wird ein Unternehmen zu Recht abgemahnt, muss es auch die Kosten für die Einschaltung des Abmahnanwalts tragen. Da vom Geschäft der missbräuchlichen Abmahnungen speziell unseriöse Abmahnanwälte profitieren, dürften diese – trotz aller berechtigten Kritik am neuen Gesetz – vom Anti-Abmahngesetz am meisten betroffen sein.

Änderungen bei Verstößen gegen Informationspflichten

Das Abmahngeschäft ist besonders gewinnbringend, wenn bereits kleinste und leicht beweisbare Verstöße abgemahnt werden. So kam es in der Vergangenheit des Öfteren dazu, dass wegen geringen Verstoßes gegen Informations-und Kennzeichnungspflichten, die Webseiten betreffen, abgemahnt wurde. Fehlt zum Beispiel bei den Impressumsangaben die E-Mail-Adresse oder etwa die korrekte Handelsregisternummer, kann abgemahnt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Bagatellverstöße handelt.

Bagatellverstöße können auch zukünftig geahndet werden, allerdings gibt es hierzu grundlegende Änderungen. Zum einen darf eine Vertragsstrafenklausel nicht mehr auf das gesamte Impressum bezogen werden, wenn bloß gegen eine einzelne Pflichtangabe verstoßen wird. Wird demnach wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse abgemahnt, wird die Vertragsstrafe nicht mehr auch bei einer unkorrekten Handelsregisternummer ausgelöst.

Hervorzuheben ist zum anderen, dass hierbei die Kosten der für die Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwälte nicht mehr zurückverlangt werden können. Der Hintergrund ist, dass die Informations- und Kennzeichnungspflichten gerade im Online-Handel recht umfangreich sind und Verstöße hiergegen durch sog. Crawler einfach und automatisiert festgestellt werden können. Dem fragwürdigen Geschäft mancher Abmahnanwälte soll damit der Boden entzogen werden.

Abmahnung bei Verstoß gegen den Datenschutz

Kommt es zu einer Abmahnung wegen einer fehlerhaften Datenschutzerklärung, werden Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen besonders geschützt. Denn diese müssen zwar bestehende Verstöße korrigieren, können aber nicht mehr auf Ersatz der Kosten für die Abmahnanwälte in Anspruch genommen werden. Als Kleinst- und kleines Unternehmen gilt, wer weniger als 250 Personen beschäftigt.

Eine weitere Besonderheit, die auch bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt, betrifft die Kosten der Rechtsverteidigung. Wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den neuen inhaltlichen Vorgaben entspricht, können abgemahnte Unternehmen die Anwaltskosten, die für die Prüfung und Abwehr der mangelhaften Mahnung entstanden sind, vom Abmahnenden ersetzt verlangen. Dies dürfte künftig dazu führen, dass der Abmahnende vorab genau prüfen wird, ob ein Verstoß vorliegt. Einer Abmahnung “auf gut Glück” ist damit ein Riegel vorgeschoben.

Fazit

Das neue Anti-Abmahngesetz beinhaltet noch weitere Änderungen als die hier dargestellten. So werden zum Beispiel Vertragsstrafen für Bagatellverstöße bei 1.000 € gedeckelt. Bei Verstößen gegen die Impressums-, Informations- und Kennzeichnungspflichten dürfte es sich häufig um solche Bagatellverstöße handeln.

Ungeachtet dessen sieht sich das Anti-Abmahngesetz vonseiten der Anwaltschaft dem Vorwurf ausgesetzt, dass alle abmahnende Anwälte unter Generalverdacht gestellt würden. Zudem solle damit eine Einnahmequelle für Anwälte ausgetrocknet werden. Die Kritik mag an vielen Stellen berechtigt sein. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass nicht das Instrument der Abmahnung eingeschränkt werden soll, sondern lediglich das Geschäft der missbräuchlichen Abmahnungen.

Sie wollen abmahnen oder haben eine Abmahnung erhalten und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zu Abmahnungen? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt im IT-Recht und Datenschutz

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2 Kommentare zu „Neues Anti-Abmahngesetz – Folgen für Impressum und Datenschutz“

  1. Eine Bekannte von mir hat wegen einer fehlenden Information auf einem Dokument eine Abmahnung bekommen. Interessant ist, dass die Kosten der für die Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwälte nicht mehr zurückverlangt werden können. Es ist gut, wenn man sich selbst über diese Dinge informiert.

  2. mir ist jemand bekannt der mit 2 Internetseiten der FA Pos.news vertreten ist. Bei beiden fehlt das Impressum komplett. Auf einer ist sogar eine falsche Adresse angegeben. Er behauptet, er habe mit den Seiten nichts zu tun, antwortet aber auf die E-Mail Adresse, die angehen ist. was ist zu tun?

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