Neues Anti-Abmahngesetz – Folgen für Impressum und Datenschutz
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Genauer handelt es sich bei dem neuen Gesetz um das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“. Damit soll dem gewerbsmäßigen Missbrauch von Abmahnungen besonders im B2B-Bereich der Kampf angesagt werden. Dazu dreht die Reform an verschiedenen Stellschrauben. U. a. wird der Kreis der abmahnberechtigten Personen verringert, die Erstattung der Abmahnkosten wird erschwert und die faktische Wahlfreiheit des zuständigen Gerichts wird beschränkt. Bevor jedoch auf die konkreten Auswirkungen auf die Impressums- bzw. Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie den Datenschutz eingegangen wird, folgt ein Überblick …
… zum System der Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Der Staat gibt lediglich die Regeln vor, wie bei Verstößen gegen das UWG vorzugehen ist. Zur Wahl stehen die Abmahnung und die Klage, um Beseitigung und/oder Unterlassung, Schadensersatz oder Gewinnabschöpfung zu verlangen. Wird ein Unternehmen zu Recht abgemahnt, muss es auch die Kosten für die Einschaltung des Abmahnanwalts tragen. Da vom Geschäft der missbräuchlichen Abmahnungen speziell unseriöse Abmahnanwälte profitieren, dürften diese – trotz aller berechtigten Kritik am neuen Gesetz – vom Anti-Abmahngesetz am meisten betroffen sein.
Änderungen bei Verstößen gegen Informationspflichten
Bagatellverstöße können auch zukünftig geahndet werden, allerdings gibt es hierzu grundlegende Änderungen. Zum einen darf eine Vertragsstrafenklausel nicht mehr auf das gesamte Impressum bezogen werden, wenn bloß gegen eine einzelne Pflichtangabe verstoßen wird. Wird demnach wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse abgemahnt, wird die Vertragsstrafe nicht mehr auch bei einer unkorrekten Handelsregisternummer ausgelöst.
Hervorzuheben ist zum anderen, dass hierbei die Kosten der für die Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwälte nicht mehr zurückverlangt werden können. Der Hintergrund ist, dass die Informations- und Kennzeichnungspflichten gerade im Online-Handel recht umfangreich sind und Verstöße hiergegen durch sog. Crawler einfach und automatisiert festgestellt werden können. Dem fragwürdigen Geschäft mancher Abmahnanwälte soll damit der Boden entzogen werden.
Abmahnung bei Verstoß gegen den Datenschutz
Eine weitere Besonderheit, die auch bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt, betrifft die Kosten der Rechtsverteidigung. Wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den neuen inhaltlichen Vorgaben entspricht, können abgemahnte Unternehmen die Anwaltskosten, die für die Prüfung und Abwehr der mangelhaften Mahnung entstanden sind, vom Abmahnenden ersetzt verlangen. Dies dürfte künftig dazu führen, dass der Abmahnende vorab genau prüfen wird, ob ein Verstoß vorliegt. Einer Abmahnung “auf gut Glück” ist damit ein Riegel vorgeschoben.
Fazit
Das neue Anti-Abmahngesetz beinhaltet noch weitere Änderungen als die hier dargestellten. So werden zum Beispiel Vertragsstrafen für Bagatellverstöße bei 1.000 € gedeckelt. Bei Verstößen gegen die Impressums-, Informations- und Kennzeichnungspflichten dürfte es sich häufig um solche Bagatellverstöße handeln.
Ungeachtet dessen sieht sich das Anti-Abmahngesetz vonseiten der Anwaltschaft dem Vorwurf ausgesetzt, dass alle abmahnende Anwälte unter Generalverdacht gestellt würden. Zudem solle damit eine Einnahmequelle für Anwälte ausgetrocknet werden. Die Kritik mag an vielen Stellen berechtigt sein. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass nicht das Instrument der Abmahnung eingeschränkt werden soll, sondern lediglich das Geschäft der missbräuchlichen Abmahnungen.
Sie wollen abmahnen oder haben eine Abmahnung erhalten und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zu Abmahnungen? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im IT-Recht und Datenschutz
- 21.12.2020
- 10:00
Eine Bekannte von mir hat wegen einer fehlenden Information auf einem Dokument eine Abmahnung bekommen. Interessant ist, dass die Kosten der für die Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwälte nicht mehr zurückverlangt werden können. Es ist gut, wenn man sich selbst über diese Dinge informiert.
mir ist jemand bekannt der mit 2 Internetseiten der FA Pos.news vertreten ist. Bei beiden fehlt das Impressum komplett. Auf einer ist sogar eine falsche Adresse angegeben. Er behauptet, er habe mit den Seiten nichts zu tun, antwortet aber auf die E-Mail Adresse, die angehen ist. was ist zu tun?