Medienstaatsvertrag – Neue Regeln für Streamer, Influencer & Co.

Der neue Medienstaatsvertrag ist da! Er gilt seit dem 7. November 2020 und löst den alten Rundfunkstaatsvertrag ab. Wie der Name schon sagt, sind alle “strombasierten” Medien, also Radio, TV, Onlinedienste etc., erfasst, ohne weiterhin den Rundfunk in den Mittelpunkt zu stellen. Die Novelle bringt viele Änderungen mit sich. Welche neuen Regeln nun für Streamer, Influencer und Co. gelten, steht in diesem Beitrag.

Lesezeit: ca. 5 Minuten (930 Wörter)
Mit dem neuen Medienstaatsvertrag (“MStV”) reagiert “der deutsche Mediengesetzgeber auf einige grundlegende Veränderungen der Medienlandschaft” wie es offiziell heißt. Anlass für die Gesetzesänderung war eine Beobachtung des Bundesverfassungsgerichts von 2018: Den Onlinediensten wie Info-Webseiten, sozialen Netzwerken und Spieleanbietern käme es – so das höchste Gericht Deutschlands – weniger auf Meinungsvielfalt an, als vielmehr auf eine lange Verweildauer der Nutzer, um schließlich den Werbewert des eigenen Dienstes zu erhöhen. Das klingt nachvollziehbar.

Zudem habe der Gesetzgeber seine Lehren aus dem politischen Einfluss von sozialen Netzwerken zum Beispiel auf die Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 gezogen. Daher werden nunmehr auch die sog. Gatekeeper wie etwa Suchmaschinen, Smart-TVs, Sprachassistenten, App-Stores und soziale Netzwerke an die Kandare genommen und den Regeln des MStV unterworfen. Doch auch für Streamer, Influencer und Co. hält der neue Vertrag Änderungen bereit.

Brauchen Streamer und Influencer jetzt eine Rundfunklizenz?

Die schwierige Frage, ob Streamer und Influencer einen zulassungsbedürftigen Rundfunk betreiben oder ein zulassungsfreies Telemedium, ist auch nach Einführung des MStV nicht leichter zu beantworten. Der Grund liegt darin, dass der MStV die alten Begriffe des Rundfunkstaatsvertrages inhaltsgleich übernommen hat. Insbesondere ist weiterhin unklar, ob insbesondere Streamer, die ihre Streams im wöchentlichen Turnus ankündigen, einem Sendeplan folgen und daher eine Rundfunklizenz brauchen.

Um der wachsenden Streamer- und Influencergemeinde dennoch Rechtssicherheit zu geben, wurde an einer anderen Stellschraube gedreht: Die Ausnahmeregelungen beim Rundfunk wurden großzügiger und zum Teil klarer formuliert. Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme gemäß § 54 MStV, die nur eine “geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung” haben. Darüber hinaus ist zulassungsfrei, wessen Programm “im Durchschnitt weniger als 20.000 gleichzeitige Zuschauer” hat. Gemeint sind hier nicht 20.000 Klickzahlen, Follower, Views oder Subs, sondern Personen, die zur selben Zeit einschalten.

Wer sich jedoch nicht sicher ist, ob ihr/sein Angebot zulassungsfrei ist, kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Landesmedienanstalten. Diese haben auch bei der Frage, ob ein Streamer oder Influencer einen zulassungsbedürftigen/zulassungsfreien Rundfunk oder ein zulassungsfreies Telemedium betreibt, das letzte Wort. Allerdings könnten böse Zungen jetzt behaupten, dass durch 14 verschiedene Landesmedienanstalten weiterhin Ungleichbehandlungen bei der Frage vorprogrammiert sein können, ob Streams einen Rundfunk oder ein Telemedium darstellen.

Wie geht Werbung richtig?

Im Ergebnis dürfte die Mehrheit der Streamer und Influencer also aufatmen, weil sie keine Zulassung benötigen. Die Frage aber, ob ein (zulassungsfreier) Rundfunk oder ein zulassungsfreies Telemedium vorliegt, ist aus einem anderen Grund wichtig. Denn Betreiber eines Rundfunks unterliegen bei Werbung strengeren Regeln als bei Telemedien. Dazu definiert der MStV den Begriff der Werbung neu mit der Folge, dass nun auch Sponsoring und Produktplatzierungen als Werbung eingestuft werden.

Würde ein Stream demnach als zulassungsfreier Rundfunk eingeordnet, dürfte Werbung nur einen bestimmten zeitlichen Rahmen des Programms einnehmen. Einzuhalten wäre zudem das Trennungsgebot, wonach Programminhalte und Werbung strikt voneinander zu trennen sind. Weiter gäbe es feste Regeln für Werbung von alkoholischen Getränken und “Verhaltensweisen, die die Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt gefährden” könnten. Der Katalog, wie Werbung beim Rundfunk richtig geht, ist umfangreich und detailliert.

Die Regeln für Werbung bei Telemedien sind einfacher gehalten. Wer Werbung auf seinem Stream oder Kanal machen möchte, unterläge lediglich dem Trennungsgebot. Die Werbebotschaften sollten also klar vom restlichen Inhalt getrennt und die Werbung sollte als solche bezeichnet werden. Doch genauso wie bei Werbung im Rundfunk gilt für Telemedien, dass es keine pauschale Anleitung gibt, wie es richtig geht. Das hängt von Gestaltung, Inhalt, Effekte etc. des Einzelfalls ab.

Bei Werbung sind allerdings nicht nur die dargestellten Regeln des MStV zu beachten. Entsprechende Vorgaben ergeben sich u. a. auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Jugendschutzrecht.

Änderungen beim Impressum

Wer noch keins hat, sollte sich eins zulegen: Die Rede ist von einem ordentlichen Impressum. Denn das ist Pflicht! Ins Impressum gehören Namen, Anschrift und weitere Daten des Streamers oder Influencers. Wer zudem journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote macht, dies trifft u. a. auf Blogger zu, hat die eigens hierfür verantwortliche Person zu benennen und Angaben zu ihrer Person zu machen. Wer bereits ein Impressum hat, der muss jetzt lediglich “§ 55 RStV” durch “§ 18 MStV” ersetzen. Denn inhaltliche Änderungen bringt der MStV diesbezüglich nicht mit sich. Wer möchte, kann die §-Nennung auch weglassen.

Das Impressum soll Aufschluss geben über die Identität der verantwortlichen Person, um im Falle von Rechtsverletzungen gegen diese vorgehen zu können. Wer deshalb kein Impressum hat und Rechtsverletzungen begeht, für den kann es teuer werden. In letzter Konsequenz könnte nämlich ein Privatdetektiv beauftragt werden, dessen Kosten dann der Rechtsbrecher zu tragen hätte.

Übrigens gilt die Impressumspflicht auch für Kanäle und Webpages in den sozialen Netzwerken.

Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das neue Vertragswerk nach wie vor die Frage nicht beantwortet, ob Streams, die online angekündigt werden, einem Sendeplan folgen und damit einen Rundfunk darstellen. Der Weg über die Ausnahmeregelung des § 54 MStV bringt zwar eine Teilrechtssicherheit, birgt aber neue Gefahren. Denn die konkrete Ausgestaltung der Zulassungsfreiheit obliegt jeder einzelnen Landesmedienanstalt in Deutschland, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

Die Frage, ob ausnahmsweise zulassungsfreier Rundfunk oder zulassungsfreies Telemedium, ist u. a. bedeutend, wenn der Streamer oder Influencer Werbung machen möchte. Werbung im Rundfunk unterliegt viel strengeren Regularien als bei Telemedien. Unklar bleibt zudem, warum diese Differenzierung auch im neuen MStV aufrechterhalten wurde.

Sind Sie Streamer oder Influencer und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zum Medienstaatsvertrag oder den rechtlichen Aspekten rund um Streamer und Influencer? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt im IT-Recht und Datenschutz

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