Fußball-GmbHs im deutschen Amateurfußball

Für den sportlichen Erfolg gründen ambitionierte Amateurvereine eine “Fußball-GmbH”. Das hat oft auch steuerliche Gründe. Doch die Statuten vieler Landes- und Regionalverbände erfassen die Fußball-GmbHs nur unzureichend oder gar nicht. Dadurch sind Regelungslücken entstanden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu Fußball-GmbHs im deutschen Amateurfußball.

Lesezeit ca. 4 Minuten (770 Wörter)
Viele Vereine, die im deutschen Amateurbereich ambitionierten Fußball spielen wollen, zahlen Gehälter an ihre Spieler aus. Spielergehälter ab einer bestimmten Höhe sind jedoch oftmals nicht mehr vereinbar mit dem Steuerrecht für Sportvereine (Gemeinnützigkeit). Die Vereine laufen daher Gefahr, rückwirkend zu hohen Steuernachzahlungen verpflichtet zu werden. Um dieser Gefahr zu entgehen und trotzdem sportlichen Erfolg zu haben, gründen Vereine eine sog. “Fußball-GmbH”. Dadurch wird die Fußballabteilung des Vereins ausgelagert und unter eine eigene Organisation gestellt, so dass die Gemeinnützigkeit erhalten bleiben kann.

Das System ist folgendes: Der deutsche Amateurbereich wird noch nach wie vor von den klassischen (eingetragenen) Vereinen dominiert. Muttervereine, die sportlichen Erfolg haben wollen, gründen jedoch vermehrt Fußball-GmbHs bzw. Tochtergesellschaften, die an die Stelle der Vereine treten und deren Aufgaben und Funktionen übernehmen. Die Vereine konzentrieren sich dann überwiegend auf die übrigen Sparten und anderen Vereinszwecke.

Aufgrund ihrer ansteigenden Bedeutung gibt dieser Beitrag daher einen kurzen Überblick zu Fußball-GmbHs im Amateurbereich.

Fußball-GmbHs uneinheitlich geregelt

Zunächst ist festzuhalten, dass die Tochtergesellschaften nicht in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (“GmbH”) gegründet werden müssen. Die Fußballfunktionäre sind vielmehr frei darin, auch eine Unternehmergesellschaft (“UG haftungsbeschränkt”), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (“GbR” oder “BGB-Gesellschaft”), Aktiengesellschaft (“AG”) o. Ä. zu gründen. Im Amateurbereich ist allerdings die GmbH unter den Tochtergesellschaften verbreitet.

Darüber hinaus sind die Tochtergesellschaften in den Statuten des DFB und der Regional- und Landesverbände uneinheitlich oder nur unzureichend geregelt. Zwar werden die Fußball-GmbHs in der für alle Regional- und Landesverbände verbindlichen Spielordnung des DFB in ihren Rechten und Pflichten den Vereinen überwiegend gleichgestellt. Allerdings fehlt oftmals auch eine entsprechende rechtliche Verankerung in den Satzungen der Regional- und Landesverbänden. Dies kann zur Folge haben, dass Mannschaften von Tochtergesellschaften zwar am Spielbetrieb teilnehmen, aber nicht den (Sanktions-)Regelungen des zuständigen Verbandes unterworfen sind.

50+1-Regel gilt auch im Amateurbereich

Aus der Spielordnung des DFB geht hervor, dass eine Mannschaft, die am Spielbetrieb eines Fußballverbandes teilnehmen möchte, entweder von einem Verein oder von einer Tochtergesellschaft gemeldet wird. In der Theorie kann es also zu ungewöhnlichen Spielpaarungen kommen: So spielen also nicht mehr zwangsläufig die Nachbarvereine A und B gegeneinander, sondern vielleicht die GmbH aus C gegen Verein A, ohne dass dies nach außen hin offensichtlich werden muss.

Hinter jeder Fußball-GmbH muss jedoch ein Verein stehen. Das ergibt sich aus der 50+1-Regel, die jedoch nicht in jeder Satzung der Regional- und Landesverbände Niederschlag gefunden hat. Die 50+1-Regel besagt, dass eine Tochtergesellschaft nur dann mit einer Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen darf, wenn der Mutterverein an ihr 50 Prozent der Stimmanteile zuzüglich mindestens einer weiteren Stimme hält. Eine Ausnahme von der 50+1-Regel wird nur dann gemacht, wenn die Tochtergesellschaft seit mehr als 20 Jahren den Fußball des Muttervereins fördert und zukünftig weiterhin den Amateurfußball fördern wird. Das ist zum Beispiel bei Leverkusen, Wolfsburg und Hoffenheim der Fall, bei Hannover oder RB Leipzig nicht.

Regelungslücken bei Fußball-GmbHs

Die Gleichstellung von Vereinen und Fußball-GmbHs nach der Spielordnung des DFB wirkt sich in vielfacher Weise aus. So sind die Tochtergesellschaften genauso an das Dopingverbot und den Regelungen zu Vereinswechseln von Spielern gebunden sowie an die Streitschlichtungsklausel des DFB wie die Vereine.

Allerdings enthält die Spielordnung des DFB auch zwei Regelungslücken. Wechselt ein Vertragsspieler in den Status eines Amateurspielers gemäß § 25, wären Tochtergesellschaften benachteiligt, da an diese keine Entschädigung zu zahlen wäre. Eine unbeabsichtigte Besserstellung erfahren Tochtergesellschaften hingegen gemäß der Verzugsklausel § 27. Nach dem Wortlaut der Norm können Tochtergesellschaften kein “Schuldner mit überfälligen Verbindlichkeiten” sein und daher nicht entsprechend sanktioniert werden.

Fazit

Einen Ansturm der Fußball-GmbHs im Amateurbereich hat es bisher nicht gegeben. Viele ambitionierte Vereine versuchen den sportlichen Erfolg in den bekannten Vereinsstrukturen zu erlangen. Grenzen ergeben sich dabei aber, insbesondere was die Zahlung von Spielergehältern angeht, aufgrund der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit. Zu prognostizieren ist daher, dass die Anzahl der Tochtergesellschaften im Amateurbereich weiter zu- als abnehmen wird.

Um auf diese Entwicklung vorbereitet zu sein, täten die Landes- und Regionalverbände gut daran, ihre Satzungen, Statuten und Co. dahingehend zu überprüfen, ob Tochtergesellschaften auch adäquat erfasst sind. So gibt es beispielsweise mindestens einen Regionalverband in Deutschland, in dessen Spielbetrieb eine GmbH-Mannschaft spielt, ohne dass die Mannschaft in passende Regelungen eingebettet wäre.

Sind Sie Vereinsverantwortlicher oder Fußballfunktionär und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zu Fußball-GmbHs bzw. Tochtergesellschaften im Amateurfußball? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.

Dr. Oliver Daum, Anwalt im Sportrecht

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