Das Gesetz für faire Verbraucherverträge Teil 2: Die Auswirkungen für Unternehmer

Die Politik hat den Geschäftspraktiken vieler Unternehmen den Kampf angesagt. Unternehmer müssen sich daher unter anderem auf die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung, erhöhte Dokumentationspflichten und geänderte Vertragslaufzeiten einstellen. Allein im Jahr 2018 sollen bei der Bundesnetzagentur über 60.000 Beschwerden über unerlaubter Telefonwerbung eingegangen sein. Welche Auswirkungen das geplante Gesetz für faire Verbraucherverträge für Unternehmer haben wird, zeigt dieser Beitrag.

Lesezeit ca. 5 Minuten (890 Wörter)

Nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin (BMJV) wenden immer noch zu viele Unternehmen unlautere Methoden an, um Neukunden zu generieren. Daher hat das BMJV einen Entwurf zum Gesetz für faire Verbraucherverträge vorgelegt, wonach bestimmte Geschäftspraktiken vieler Unternehmen neu geregelt werden sollen. Erfasst sind insbesondere Unternehmen der Energiebranche, Anbieter von Dauerschuldverhältnissen wie Mobilfunkanbieter sowie Gebrauchtwarenhändler. Der Mehraufwand, der den Unternehmern durch die Gesetzesnovelle entstünde, wird auf ca. 1.135.000 € taxiert.

Nachdem im ersten Beitrag die Gesetzesänderungen aus der Perspektive der Verbraucher dargestellt wurden, behandelt der vorliegende zweite Beitrag die Auswirkungen auf die Unternehmen. Um jedoch einen Komplettüberblick über die Folgen für Unternehmen zu erhalten, empfiehlt es sich, den ersten Beitrag ergänzend zu lesen.

1. Auswirkung: Vertragslaufzeiten

Unternehmen, die mit ihren Kunden bestimmte Dauerschuldverhältnisse abschließen, müssen sich auf gesetzliche Änderungen in der Vertragslaufzeit einstellen. Betroffen sind Unternehmen, die „die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen“ anbieten.

Gegenwärtig sieht das Gesetz vor, dass Dauerschuldverhältnisse für eine Vertragslaufzeit von maximal zwei Jahren geschlossen werden können. Das Gesetz ermöglicht es Unternehmen zu verlangen, dass die Kündigung – in der mit dem Kunden vereinbarten Form – mindestens drei Monate vor Vertragsende zugegangen sein muss (das Absenden reicht nicht aus!). Kündigt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, darf sich die Vertragslaufzeit maximal um ein weiteres Jahr verlängern (stillschweigende Verlängerung).

Nach dem Gesetzesentwurf sollen Unternehmen künftig Dauerschuldverhältnisse nur noch für eine maximale Vertragslaufzeit von einem Jahr schließen dürfen. Eine stillschweigende Verlängerung sei zwar nach wie vor noch zulässig, jedoch nur jeweils bis zu drei Monate. Die Kündigungsfrist würde zulasten der Unternehmen auf bis zu einem Monat vor Vertragsende reduziert werden. Mit den Neuregelungen zu den Vertragslaufzeiten beabsichtigt die Politik zweierlei: Einerseits soll den Kunden eine höhere Flexibilität eingeräumt werden, indem Anbieterwechsel zu früheren Zeitpunkten möglich werden. Andererseits sollen Unternehmen zu mehr Wettbewerb angeregt werden, was wiederum den Verbrauchern zu Gute kommt.

2. Auswirkung: Bestätigungslösung in der Energiebranche

Von der zweiten Auswirkung sind Strom- und Gasanbieter betroffen, die Neukunden per Telefon akquirieren. Bisher sieht das Gesetz vor, dass zum Beispiel Stromanbieterwechsel am Telefon vertraglich abgeschlossen werden können, ohne dass weitere Maßnahmen der Vertragsparteien notwendig wären. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Verbraucher im Anschluss an das Telefonat in irgendeiner Form aktiv werden muss, damit der Vertrag wirksam geschlossen wird.

Nach der Neuregelung würde es erforderlich, dass der Verbraucher den Vertragsschluss am Telefon im Nachhinein noch bestätigen muss. Die Bestätigung müsste in Textform wie einer Mail oder Computerfax erfolgen (Bestätigungslösung). Hierzu hätte der Kunde zwei Wochen Zeit. Erfolgt keine fristgemäße Bestätigung, wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Wären zudem bereits im Vorfeld Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht worden, bestünde für Unternehmen kein Anspruch auf Wertersatz. Ob dies auch für Ansprüche nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gilt, ist allerdings unklar.

3. Auswirkung: Haftungszeitraum für Gebrauchtwarenhändler

Mit der Gesetzesnovelle soll auch der sogenannte Haftungszeitraum in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt werden. Der Begriff des Haftungszeitraums entstand auf EU-Ebene, weshalb dieser (eigentlich) ohne Weiteres auch schon für Kaufverträge über gebrauchte Sachen in Deutschland gilt. Die Einführung des Haftungszeitraumes hat demnach lediglich klarstellende Funktion.

Verkauft zum Beispiel ein Fahrradhändler ein gebrauchtes Fahrrad an einen Verbraucher (sogenannter Verbrauchsgüterkauf), könnte der Fahrradhändler den Zeitraum für das Entstehen eines Mangels am Fahrrad auf mindestens ein Jahr verkürzen. Tritt dann ein Mangel am Rad nach 13 Monaten auf, stünden dem Verbraucher keine Gewährleistungsrechte mehr zu. Selbstverständlich können Unternehmer mit ihren Kunden auch einen längeren Haftungszeitraum als 12 Monate vereinbaren. Der Haftungszeitraum ist nicht zu verwechseln mit der Verjährungsfrist, die mindestens zwei Jahre betragen muss. Der Haftungszeitraum ist der maximale Zeitraum, in dem ein Mangel entstehen dürfte, damit der Verkäufer noch haftet. Die Verjährungsfrist beschreibt den Zeitraum, in dem der Verbraucher Zeit hat, den Mangel geltend zu machen.

4. Auswirkung: Neue Dokumentationspflicht bei Telefonwerbung

Nach dem jetzigen Gesetzesstand müssen Unternehmen bei der telefonischen Werbung darauf achten, dass der Verbraucher zur Telefonwerbung vorab sein klares Einverständnis gegeben hat. Sofern dieses nicht gegeben ist, wäre die Werbemaßnahme rechtlich unzulässig. Unternehmen sind zudem nach den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung angehalten, die Einverständniserklärung zu Nachweiszwecken zu speichern.

Eine entsprechende Speicherpflicht soll nunmehr auch in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen werden. Demnach hätten Unternehmen die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher zu dokumentieren und für einen Zeitraum von fünf Jahren auf Verlangen vorzulegen. Verstößt ein Unternehmen gegen die Dokumentations- bzw. Aufbewahrungspflicht, riskiert es ein Bußgeld von bis zu 300.000 €.

Ergebnis

Das geplante Gesetz für faire Verbraucherverträge kann manchen Unternehmer vor große Herausforderungen stellen. Insbesondere mit der Bestätigungslösung wird den Unternehmen ein hoher Mehraufwand abverlangt. Denn nach den Schätzungen des BMJV wird die Einführung der Bestätigungslösung der Wirtschaft insgesamt ca. 649.000 € kosten. Auch die beabsichtigte Dokumentationspflicht nach dem (UWG) könnte den Unternehmen teuer zu stehen kommen. Insgesamt werden die dadurch entstehenden Kosten auf ca. 277.000 € geschätzt. Wenn Sie Fragen haben zum Gesetz für faire Verbraucherverträge aus der Perspektive der Unternehmer und aus Kiel, Schleswig-Holstein oder dem übrigen Bundesgebiet kommen, können Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir aufnehmen.
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