Anwalt für Überbrückungshilfe III
Das Bundeswirtschaftsministerium hat erste Details für den Antrag auf Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Betroffene Unternehmen erhalten nunmehr bis zu 500.000 € monatlich. Zudem seien die Fördermittel verbessert und der Kreis der Antragsberechtigten erweitert worden. Eine Antragstellung soll ab Mitte Januar 2021 möglich sein. Dieser Beitrag beantwortet vorab die wichtigsten Fragen.
Lesedauer ca. 2 Minuten (370 Wörter)
Lesedauer ca. 2 Minuten (370 Wörter)
Wer ist antragsberechtigt und für welchen Zeitraum gilt die Überbrückungshilfe III?
Die Überbrückungshilfe III ist das Anschlussprogramm der Überbrückungshilfe II und gewährt Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe die staatlichen Fördermittel. Voraussetzung ist erstens, dass der Antragsteller vom Lockdown vom 13. Dezember 2020 betroffen ist und zweitens, dass ein Umsatzrückgang in einer bestimmten Höhe vorliegt. Die Höhe des Umsatzrückgangs bestimmt sich danach, ob der Antragsteller direkt oder indirekt von den Anti-Corona-Maßnahmen betroffen ist.
Die Überbrückungshilfe III deckt einen Programmzeitraum von Januar bis Juni 2021 ab. Für diesen Zeitraum können Betroffene die staatlichen Fördermittel beantragen.
Auch junge Unternehmen und Start-ups, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können antragsberechtigt sein.
Die Überbrückungshilfe III deckt einen Programmzeitraum von Januar bis Juni 2021 ab. Für diesen Zeitraum können Betroffene die staatlichen Fördermittel beantragen.
Auch junge Unternehmen und Start-ups, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können antragsberechtigt sein.
Welche Kosten erfasst die Überbrückungshilfe III und wie hoch ist die Förderung?
Hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten ist die Überbrückungshilfe III erweitert worden. Ersetzt werden die folgenden monatlichen Fixkosten: Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent, bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro, Marketing- und Werbekosten etc.
Die Höhe der Überbrückungshilfe III bemisst sich anhand einer Stufenregelung. In die Berechnung fließen die Fixkosten sowie der Umsatzrückgang 2020/2021 ein. Abhängig vom Umsatzrückgang werden zwischen 40 und 90 Prozent der monatlichen Fixkosten ersetzt.
Soloselbständige, die geringe monatliche Fixkosten tragen müssen, können für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – “Neustarthilfe” – bis maximal 5.000 € erhalten.
Die Höhe der Überbrückungshilfe III bemisst sich anhand einer Stufenregelung. In die Berechnung fließen die Fixkosten sowie der Umsatzrückgang 2020/2021 ein. Abhängig vom Umsatzrückgang werden zwischen 40 und 90 Prozent der monatlichen Fixkosten ersetzt.
Soloselbständige, die geringe monatliche Fixkosten tragen müssen, können für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – “Neustarthilfe” – bis maximal 5.000 € erhalten.
Wie und ab wann läuft das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III?
Laut der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums können die Onlineanträge ab ca. Mitte Januar 2021 gestellt werden. Dabei gilt, dass Soloselbständige, die die Neustarthilfe bis maximal 5.000 € beantragen möchten, dies mittels ihres Elster-Zertifikats selbst unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de vornehmen können.
Unternehmen, Angehörige der freien Berufe und Soloselbständige, die mehr als 5.000 € Fördermittel beantragen wollen, benötigen für die Antragstellung nach wie vor einen prüfenden Dritten bzw. einen Anwalt.
Abschlagszahlungen sollen wieder bis zu einer Höhe von maximal 50.000 € gewährt werden.
Unternehmen, Angehörige der freien Berufe und Soloselbständige, die mehr als 5.000 € Fördermittel beantragen wollen, benötigen für die Antragstellung nach wie vor einen prüfenden Dritten bzw. einen Anwalt.
Abschlagszahlungen sollen wieder bis zu einer Höhe von maximal 50.000 € gewährt werden.
Kontakt
Wenn Sie Fragen zu den staatlichen Fördermaßnahmen während der Corona-Krise haben, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen. Ich habe bereits einer Vielzahl von Soloselbständigen und Unternehmen bei der Antragstellung unterstützt. Zudem kann ich für Sie auch lediglich prüfen, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen und mit welcher Förderhöhe Sie rechnen können.
Nehmen Sie am besten jetzt unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf und senden mir für eine zügige Bearbeitung Ihre Unterlagen zu. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 oder unter 0176-55 79 20 21 für Sie zu erreichen.
Nehmen Sie am besten jetzt unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf und senden mir für eine zügige Bearbeitung Ihre Unterlagen zu. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 oder unter 0176-55 79 20 21 für Sie zu erreichen.
- 04.01.2021
- 16:46
Share on email
Share on whatsapp
Share on twitter
Share on xing