Anwalt für Corona-Überbrückungshilfe II

Wessen Umsätze wegen der Anti-Corona-Maßnahmen zurückgehen, kann Überbrückungshilfe II beantragen. Gefördert werden die Monate September 2020 bis Dezember 2020. Die Anträge hierzu können ab sofort gestellt werden. Ob Sie als Soloselbständiger, Ihr Unternehmen oder Ihre gemeinnützige Organisation von der staatlichen Hilfe profitiert, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Lesedauer ca. 3 Minuten (680 Wörter)

1. Was genau ist die Überbrückungshilfe II?

Die Überbrückungshilfe II ist die Fortsetzung der Überbrückungshilfe I, mit leicht veränderten Voraussetzungen und Inhalt. Sie ist ein Angebot des Bundes und der Länder, um notleidenden Wirtschaftsakteuren finanziell unter die Arme zu greifen. Die Überbrückungshilfe II richtet sich an Unternehmen, Soloselbständige etc. aus allen Wirtschaftsbereichen, die wegen der staatlichen Anti-Corona-Maßnahmen Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben. Die Überbrückungshilfe II muss nicht zurückgezahlt werden.

Im Gegensatz dazu subventioniert die Novemberhilfe nur Gastronomie-, Veranstaltungs- und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege etc. Die Novemberhilfe kann zusätzlich zur Überbrückungshilfe II beantragt werden. Weitere Informationen zur Novemberhilfe finden Sie hier.

2. Wer ist antragsberechtigt?

Die Überbrückungshilfe II können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), Soloselbständige und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen beantragen. Für Unternehmen gilt, dass diese nicht mehr als 49 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von maximal 10 Mio. Euro erzielen dürfen.

Soloselbständige müssen versichern, dass sie ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielten. Dies ist ggf. durch entsprechende Dokumente wie dem Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen.

3. Wie hoch ist die Förderhöhe der Überbrückungshilfe II?

Die Überbrückungshilfe II wird für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 gewährt. Die maximale Förderhöhe beträgt 50.000 € pro Monat. Die Berechnung der konkreten Förderhöhe ist ein kompliziertes Verfahren, bei dem erzielte Umsätze aus 2019, erzielte bzw. prognostizierte Umsätze aus 2020 sowie Fixkosten aus 2020 mit einbezogen werden. Anders als noch bei der Überbrückungshilfe I spielt die Anzahl der Mitarbeiter keine Rolle mehr bei der Berechnung der Förderhöhe.

4. Was sind die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II?

Da die Förderhöhe der Überbrückungshilfe hoch dotiert ist, sind auch die vielfältigen Voraussetzungen entsprechend streng reguliert. Für die Monate April 2020 bis August 2020 bedarf es entweder eines Umsatzeinbruchs von mindestens 50 % innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder eines Umsatzrückgangs von mindestens 30 % über den gesamten Zeitraum von April bis August 2020. Nicht jedes Unternehmen erfüllt diese strengen Voraussetzungen.

Darüber hinaus darf sich das KMU nicht in einem Insolvenzverfahren oder in sonstigen Schwierigkeiten nach der EU-Verordnung Nr. 651/2014 befinden. Wichtig ist auch, dass das Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.

5. Wie läuft das Verfahren ab?

Das Antragsverfahren läuft ähnlich ab wie bei der Novemberhilfe. Zunächst wenden sich die potentiellen Antragsteller an einen sog. prüfenden Dritten, zum Beispiel einem spezialisierten Anwalt. Der Anwalt fordert zunächst alle wesentlichen Informationen und Unterlagen an, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Denn anders als durch Politik und Medien suggeriert, erhalten nicht alle Wirtschaftsakteure kostenlosen Zugang zu den Staatsmitteln.

Falls die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt der Anwalt in einem zweiten Schritt digital den Antrag. Der Antrag kann nur durch u. a. einen Anwalt gestellt werden. Die momentane Bearbeitungszeit variiert, da die Bewilligungsstellen in den einzelnen Bundesländern sitzen und unterschiedliche Workloads zu bewältigen haben.

6. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Zur Vorbereitung der Prüfung fordert der Staat gewisse Angaben und Unterlagen. Eine abschließende Aufzählung kann hier nicht vorgenommen werden, da dies je nach Antragsteller verschieden sein kann. U. a. müssen Informationen vorliegen: allgemeine Angaben zum Gründungsdatum des Unternehmens, Steuernummer, Rechtsform, Geschäftsadresse, Umsatznachweise für April bis August 2019 und September bis Dezember 2019 sowie für 2020, Aufstellung Fixkosten für September bis Dezember 2020 etc.

7. Warum Sie jetzt handeln sollten:

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endet am 31. Dezember 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag für betroffene Unternehmen, Soloselbständige und gemeinnützige Organisationen gestellt sein. Wer diesen Zeitpunkt verpasst, dem bleibt nur die Überbrückungshilfe III.

Nehmen Sie am besten jetzt unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf und senden mir für eine zügige Bearbeitung Ihre Unterlagen zu. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 oder unter 0176-55 79 20 21 für Sie zu erreichen.
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1 Kommentar zu „Anwalt für Corona-Überbrückungshilfe II“

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