Anwalt für Corona-Novemberhilfen

Ab sofort können Betroffene die sog. Corona-Novemberhilfen der Bundesregierung beantragen. Bis auf Soloselbständige müssen Unternehmen, Betriebe, Vereine und andere Einrichtungen die Fördergelder u. a. durch einen Anwalt beantragen. Wenn Sie wissen möchten, ob Sie antragsberechtigt sind, wie hoch die Fördersummen sind und wie ich Sie bei der Antragstellung unterstützen kann, dann sollten Sie weiterlesen.

Lesezeit: ca. 3 Minuten (700 Wörter)

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Vereine und andere Einrichtungen, die direkt oder indirekt vom Corona-Lockdown light seit dem 2. November 2020 betroffen sind. Als direkt betroffen gelten u. a. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Restaurants, Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Bordelle, Sportvereine, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Nagel- und Massagestudios.


Als indirekt betroffen werden z. B. Wäschereien angesehen, die vorwiegend von Hotels beauftragt wurden oder Brauereien, die hauptsächlich Restaurants beliefert haben. Das gleiche gilt für Veranstaltungsagenturen, die für eine Messe gearbeitet hat. Ob ein Unternehmen indirekt betroffen, und damit antragsberechtigt ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

2. Wie hoch sind die Novemberhilfen?

Die Höhe der Fördersumme beträgt 75 Prozent des Umsatzes, den Betroffene im November 2019 erzielt haben. Umsätze, die während des Lockdowns seit dem 2. November 2020 etwa durch Außer-Haus-Verkäufe oder Lieferservices erwirtschaftet werden, sind erst ab 25 Prozent des Umsatzes von November 2019 anzurechnen. Umsätze, die im Oktober 2020 und vorher erwirtschaftet wurden, werden nicht angerechnet.

Die Gelder werden für jeden Kalendertag ausgeschüttet, an dem der Lockdown seit dem 2. November 2020 andauert. Stand heute (26.11.2020) wird der Lockdown bis 20. Dezember 2020 aufrechterhalten. Eine maximale Förderhöhe ist nicht vorgesehen – anders bei Soloselbständigen, die nur maximal 5.000 € erhalten können.

3. Wann werden die Novemberhilfen ausgezahlt?

Laut Bundesregierung können die ersten Novemberhilfen bereits Ende November 2020 ausgezahlt werden. Zunächst werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der bewilligten Fördersumme gewährt, höchstens jedoch 10.000 €. In einem zweiten Schritt wird die Restfördersumme ausgezahlt. Stand heute (26. November 2020) ist unklar, wann dies sein wird. Informationen hierzu werden tagesaktuell ergänzt.

Die Novemberhilfen sind echte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Allerdings sind die Gelder bei der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung zu berücksichtigen.

4. Wie läuft das Verfahren ab? Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Das Verfahren läuft online und rein digital über die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und Finanzen ab. Die Anträge können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.

Betroffene müssen zur Antragsprüfung folgende Unterlagen zur Verfügung stellen: Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019, Jahresabschluss 2019, Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und Umsatzsteuerbescheid 2019, ggf. Gewerbeschein. Darüber hinaus können weitere Unterlagen erforderlich sein, insbesondere zum Nachweis der indirekten Betroffenheit.

5. Kann ich als Geschäftsführer den Antrag auf Novemberhilfen selbst stellen? Was macht der Anwalt?

Nein. Die Bundesregierung hat vorgesehen, dass die Anträge von einem prüfenden Dritten – zum Beispiel einem Rechtsanwalt – gestellt werden müssen, um Missbrauch zu vermeiden.

Vor der Antragstellung prüfe ich Ihre Unterlagen daraufhin, ob Ihr Unternehmen, Betrieb, Verein etc. förderungsfähig ist. Anschließend stelle ich in Ihrem Namen den Antrag und übernehme den weiteren Schriftverkehr mit den Behörden. Übrigens: Ich kann dank des Onlineverfahrens bundesweit für Sie tätig werden!

Die Kosten meiner Mandatierung müssen die Betroffenen selbst tragen. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wer z. B. einen Antrag auf Novemberhilfe in Höhe von 10.000 € stellen möchte, hat mit Anwaltskosten von ca. 750 € (netto) zu rechnen. Bei einer Fördersumme von 50.000 € betragen die Anwaltsgebühren ca. 1.530 € (netto).

Zur Info: Erfolgshonorare sind gesetzlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig, weshalb diese nicht vereinbart werden können.

6. Warum Sie jetzt handeln sollten:

Die Bundesregierung möchte die Novemberhilfen „einfach und unbürokratisch“ an die Betroffenen auszahlen. Um Ihr Unternehmen, Ihren Betrieb und Verein etc. mit Liquidität zu versorgen, sollten Sie möglichst schnell einen Antrag stellen lassen. Wie schon die Coronahilfen des ersten Lockdowns gezeigt haben, sind die Mittel nicht unbegrenzt verfügbar.

Nehmen Sie am besten jetzt unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf und senden mir für eine zügige Bearbeitung Ihre Unterlagen zu. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 oder unter 0176-55 79 20 21 für Sie zu erreichen.
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