Vereinswechsel im Amateurfußball: Über Transferklauseln und Spielermarktwerte
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Dieser Beitrag beleuchtet Vereinswechsel, Ablösesummen und Transferklauseln im Amateurbereich des Schleswig-Holsteinischen Fußballverbandes (SHFV). Doch auch Leser aus anderen Bundesländern sollten weiterlesen, da die Statuten des DFB maßgebend sind und deshalb in den Amateurligen aller Fußballverbände in Deutschland gelten. Die entscheidende Ausgangsfrage vorab lautet daher: Bin ich schon Amateurspieler oder noch Freizeitkicker?
Der Status eines Fußballers: Freizeitkicker, Amateur oder Vertragsspieler?
Nach den Statuten des DFB und des SHFV werden Fußballer in die Kategorien Amateurspieler, Vertragsspieler und Lizenzspieler eingeteilt. Vertragsspieler und Lizenzspieler gelten offiziell als Berufsspieler, Amateurspieler inoffiziell als Freizeit- bzw. Hobbyspieler.
Wer Amateur oder Berufsspieler ist, entscheidet sich allerdings nicht nach der Ligazugehörigkeit des Vereins. Amateurspieler ist vielmehr, wer neben einem sog. Auslagenersatz für z. B. Sprit oder Fußballschuhe einen monatlichen Aufwendungsersatz von maximal 249,99 € erhält. Bekommt ein Spieler 250 € oder mehr pro Monat, gilt er als Vertragsspieler und der Verein muss ihn als solchen beim Verband melden (ein Beitrag zu Vertragsspielern ist hier abrufbar). Als Lizenzspieler werden alle Spieler der 1., 2. und 3. Bundesliga erfasst; bei den Frauen sind die Spielerinnen der 1. und 2. Bundesliga Lizenzspielerinnen.
Transferperioden und Wechselvoraussetzungen im Amateurfußball
Darüber hinaus müssen bei einem Vereinswechsel zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss der neue Verein beim Verband einen Antrag auf Vereinswechsel stellen und zum anderen muss der alte Verein einen Freigabevermerk erteilen. Nach Informationen auf der Webseite des DFB muss der neue Verein als dritte Voraussetzung stets eine Ablöse zwischen 250 € und mindestens 5.000 € (bei Männern) bzw. zwischen 250 € und mindestens 2.500 € (bei Frauen) zahlen. Dass Ablösesummen verpflichtend sein sollen, deckt sich nach meiner Einschätzung jedoch nicht mit der Spielordnung des DFB und dem Melde- und Passwesen des SHFV. Die Zahlung von Ablösesummen im Amateurfußball ist nicht zwingend.
Ist eine der beiden zuvor genannten Voraussetzungen vor Saisonbeginn nicht erfüllt, bekommt der Spieler innerhalb der Wechselperiode I keine Pflichtspielerlaubnis. Diese könnte ihm dann frühestens zum 1. November erteilt werden. Unabhängig davon kostet ein Vereinswechsel im Amateurfußball in SH 30 €.
Entgegen eines verbreiteten Irrglaubens endet die Mitgliedschaft im alten Verein nicht automatisch mit dem Vereinswechsel. Der Vereinswechsel beendet nur die Spielerlaubnis für den alten Verein. Wechselt ein Spieler den Verein, ohne zugleich die Mitgliedschaft im alten Verein zu beenden, bleibt er Vereinsmitglied und muss z. B. weiterhin die Vereinsbeiträge bezahlen.
Der Freigabevermerk ist entscheidend
Nach den Statuten des SHFV kann die fehlende Zustimmung des alten Vereins aber durch eine Zahlung eines sog. Entschädigungsbetrages ersetzt werden. Bei dem Entschädigungsbetrag handelt es sich um die Ablösesumme im Amateurfußball, die zugleich Ausgangspunkt für die Berechnung des eigenen Marktwertes darstellen kann.
Ablösesummen im Amateurfußball
Der Entschädigungsbetrag ist in den Statuten genau festgelegt und richtet sich nach der Ligazugehörigkeit der ersten Mannschaft des neuen Vereins. Nachfolgend sind die geltenden Beträge aufgelistet, wenn ein Spieler in eine höhere Liga wechselt:
- in 3. Liga (und höher): 5.000 €
- in Regionalliga: 3.750 €
- in Oberliga: 2.500 €
- in Landesliga: 1.500 €
- in Verbandsliga: 750 €
- in Kreisliga: 500 €
- bis Kreisklasse: 250 €
Der Marktwert eines Spielers, der in der Landesliga spielt, liegt bei +/- 1.500 €. Wechselt ein Spieler in eine niedrigere Liga, errechnet sich die Ablöse aus dem Mittelwert der Ligen. Bei einem Wechsel z. B. aus der Oberliga (2.500 €) in die Verbandsliga (750 €) käme ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.625 € ((2.500 € + 750 €) / 2) heraus. Entsprechend wäre auch sein Marktwert zu taxieren.
Die Entschädigungsbeträge bei Frauen, die in höhere Ligen wechseln, sind wie folgt (wobei bzgl. eines Wechsels in eine niedrigere Liga ebenfalls ein Mittelwert gebildet wird):
- in 1. Liga: 2.500 €
- in 2. Liga: 1.000 €
- in Regionalliga: 500 €
- bis Oberliga: 250 €
Ein Widerspruch in den Statuten von DFB und SHFV?
Laut einer Regelung in den Statuten von DFB und SHFV ist die Zustimmung des alten Vereins zum Vereinswechsel aber nur für Wechsel in der Wechselperiode II erforderlich. Vereinswechsel innerhalb der Wechselperiode I bedürften demnach keiner Zustimmung des alten Vereins. Widersprüchlich erscheint es, dass die Statuten an anderer Stelle demgegenüber auch für Vereinswechsel in der Wechselperiode I einen Freigabevermerk voraussetzen. In der Praxis der Amateurligen in SH spielt dies indes keine Rolle: Die Freigabe des alten Vereins ist für Vereinswechsel in beiden Wechselperioden erforderlich.
Transferklauseln im Amateurfußball
Es dürfte ein wenig überraschen, dass Transferklauseln im Amateurfußball nach den Statuten des DFB und SHFV ausdrücklich zulässig sind. Spieler und Vereine können z. B. Vereinbarungen darüber treffen, ob an die Freigabe des alten Vereins die Zahlung einer Ablöse gekoppelt werden soll (Ausstiegsklausel). Dabei ist zu beachten, dass die Ablösesumme die oben genannten Entschädigungsbeträge nicht übersteigen. Anders sieht es da bei Vereinbarungen zwischen den Vereinen aus. Möchte ein Verein einen bestimmten Spieler unbedingt verpflichten, können die Vereine auch eine höhere Ablöse vereinbaren als die festgelegten Entschädigungsbeträge.
Die Statuten des SHFV erlauben nicht die Zahlung eines sog. Handgeldes an Spieler und Vereine. Dieses Verbot gilt im Amateurfußball auch für mögliche Tochtergesellschaften.
Ergebnis
Die Statuten von DFB und SHFV öffnen mit Entschädigungsbeträgen und Transferklauseln einer Teilprofessionalisierung im Amateurfußball die Tür. Jedoch lassen die Regelwerke die Vereine, Spieler und Anwender in Form des Ob und Wie von Entschädigungsbeträgen mit Fragen zurück, die ungeklärt bleiben.
Schriftliche Spielerverträge, Ablösesummen und Vertragsverhandlungen sind bei Vereinen und Spieler im Amateurfußball in SH nicht weit verbreitet. „Zum Glück“, sagen viele Sportfunktionäre und Verantwortliche, die dadurch die Leidenschaft des Sports gefährdet sehen. Vereine und Spieler tun gut daran, sich nicht den finanzpolitischen Möglichkeiten der Statuten von DFB und SHFV hinzugeben.
Sind Sie Fußballer/Fußballerin im Amateurbereich oder Vereinsverantwortlicher und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zu den Statuten Ihres Sportverbandes? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im Sportrecht
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- 13.02.2020
- 14:00
Hallo, eine Frage hätte ich da mal.
Ich habe mich fristgerecht zum 30.06 abgemeldet beim alten Verein.
War trotzdem 2 Wochen ( nur Training) am mitmachen. Weil der alte Verein mich nicht gehen lassen wollte haben die mich wieder angemeldet aber ohne eine Unterschrift von mir. Bin jetzt sei 2 Monaten beim neuen Verein und habe eine Sperre bis Ende November bekommen da ich beim alten Verein wieder angemeldet worden bin und Mitte Juli wieder mit keiner Freigabe abgemeldet bin.
Was kann ich tun damit ich vielleicht nächste Woche oder sofort wieder spielen kann ? Weil die Passstelle hat mir gesagt es gibt nichts zu machen !? Aber könnte man dann nicht einfach jeden anmelden. Warum muss ich quasi darunter leider und nicht spielen dürfen weil die mich ohne eine Unterschrift von mir wieder angemeldet haben ?
Kann man was machen ?
Lg