Das Gesetz für faire Verbraucherverträge Teil 1: Die Neuerungen aus der Perspektive von Verbrauchern

Der Politik sind die Praktiken vieler Unternehmen schon länger ein Dorn im Auge. Konkret geht es um unerlaubte Telefonwerbung, zu lange Vertragslaufzeiten oder dem Stromanbieterwechsel per Telefon. Daher hat das Verbraucherschutzministerium in Berlin einen Entwurf des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ vorgelegt, der mehr oder weniger unverändert noch dieses Jahr in Kraft treten dürfte. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein klassisches Verbraucherschutzgesetz. Welche Neuerungen das Gesetz für Verbraucher mit sich bringt, zeigt dieser Beitrag.

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Verbraucherschutz
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge soll die Position der Verbraucher gegenüber Unternehmen im B2C-Bereich gestärkt werden. Nach dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin (BMJV) machen gegenwärtig die unlauteren Praktiken vieler Unternehmen gegenüber ihren Kunden weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Daher soll die bestehende Gesetzeslage geändert werden. Der damit verbundene Mehraufwand für Unternehmen wäre beachtlich – dies wird im 2. Teil des Beitrages thematisiert, der hier abrufbar ist. Aber auch Verbraucher müssten in bestimmten Konstellationen aktiv werden.

Der Beitrag stellt nachfolgend die vier Kernpunkte des Gesetzesentwurfes dar, die für Verbraucher von Interesse sind. Es werden jeweils zunächst die geplanten Gesetzesänderungen aufgezeigt und anschließend die rechtspolitischen Hintergründe erläutert.

1. Neuerung: Nachträgliche Bestätigung bei telefonischen Verträgen

Eine Neuerung betrifft die Vertragsabschlüsse am Telefon. Bei dieser Art des Vertragsschlusses wird von Fernabsatzverträgen gesprochen (hierunter fallen auch Verträge per Mail oder rein online geschlossene Verträge). In Zukunft soll die Gültigkeit dieser Verträge von einer Genehmigung des Verbrauchers in Textform abhängen. Wird beispielsweise ein Verbraucher von einem Call-Center angerufen und kommt telefonisch ein Vertrag zustande, müsste der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 2 Wochen per Mail o. Ä. bestätigen. Bestätigt der Verbraucher den Vertrag nicht, käme kein Vertrag zustande.

Diese Regelung soll vorerst nur Verträge der Energiebranche betreffen, also Strom- und Gaslieferverträge. Nicht erfasst sind demnach Mobilfunkverträge, Abo-Verträge über Zeitungen etc. Der Hintergrund der Neuregelung ist, dass Verbraucher noch besser vor telefonisch untergeschobenen Verträgen geschützt werden sollen. Warum jedoch lediglich die Verträge der Energiebranche erfasst werden sollen, und nicht, wie ursprünglich vom initiierenden Bundesrat angedacht, alle Fernabsatzverträge, bleibt unklar.

Verbraucher müssten also zukünftig aktiv werden, wenn sie per Telefon den Stromanbieter wechseln wollen. Die neue Regelung ist zwar unbequemer, aber gleichwohl sicherer.

2. Neuerung: Kein Abtretungsverbot mehr

Weiter sollen zugunsten von Verbrauchern Abtretungsverbote in die gesetzlichen Grundregeln für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden. Das bedeutet: Bis dato ist es zulässig, dass Unternehmen in ihre AGB eine Klausel aufnehmen, wonach Verbraucher ihre Geldforderungen gegenüber dem Unternehmen nicht an ein Inkassounternehmen oder an Dritte abtreten können, die die Forderung gegenüber dem Unternehmen dann durchsetzen. Mit dem Gesetz soll eine entsprechende Klausel in den AGB der Unternehmen unzulässig werden und eine Abtretung trotz Klausel möglich werden.

Der Hintergrund dieser Gesetzesänderung liegt in der folgenden Beobachtung: Das BMJV sieht es als gegeben an, dass viele Kunden sich oftmals scheuen, ihre Forderungen notfalls gerichtlich gegen Unternehmen durchzusetzen, auch wenn die Erfolgsaussichten hoch sind. Damit Verbraucher in Zukunft ihre Ansprüche aber durchsetzen, sollen diese ihre Forderungen gegenüber Unternehmen an entsprechende Dienstleister abtreten bzw. verkaufen können. Das eigentliche Problem, dass Verbraucher gehemmt sind, ihre Ansprüche gegen Unternehmen ohne fremde Hilfe durchzusetzen, wird damit allerdings nicht angegangen.

3. Neuerung: Haftungszeitraum für den Kauf gebrauchter Sachen

Die dritte Neuerung betrifft den sogenannten Haftungszeitraum, der in dieser konkreten Form neu in das deutsche Gesetz eingeführt wird. Kauft zum Beispiel ein Verbraucher von einem Unternehmer (nicht von einer Privatperson!) eine gebrauchte Sache wie einen Gebrauchtwagen oder eine gebrauchte Waschmaschine, kann der Unternehmer den Haftungszeitraum durch eine AGB-Klausel auf ein Jahr verkürzen. Entstünde demnach ein Mangel an einer verkauften gebrauchten Sache nach 12 Monaten, und hat der der Unternehmer eine entsprechende Klausel in seinen AGB, ginge der Verbraucher leer aus. Diese Regelung dient hauptsächlich der Rechtssicherheit. Das deutsche Kaufrecht wird mehr und mehr durch das europäische Recht geprägt. Da aber auf europäischer Ebene zwischen Haftungszeitraum und Verjährungsfrist unterschieden wird, ist der Haftungszeitraum ebenfalls in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen.

Zur Klarstellung: Der Haftungszeitraum betrifft den Zeitraum, innerhalb dessen ein Mangel auftreten müsste, um Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen. Im Unterschied dazu betrifft die Verjährungsfrist den Zeitraum, innerhalb dessen der Verbraucher den Anspruch geltend machen müsste.

4. Neuerung: Vertragslaufzeiten von Dauerschuldverhältnissen

Die letzte wichtige Neuerung dürfte für nahezu alle Verbraucher von Interesse sein, denn diese betrifft die Laufzeit von bestimmten Dauerschuldverhältnissen. Gemeint ist – in Juristendeutsch – „ein Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen zum Gegenstand hat“. Paradebeispiele hierfür sind Mobilfunk- und Festnetzverträge, wohingegen Mietverträge ausgenommen sind. Ob Fitnessstudioverträge hierunter fallen, ist unklar.

Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass Dauerschuldverhältnisse höchstens für die Dauer von zwei Jahren geschlossen werden dürfen. Die gesetzlich zugelassene maximale Kündigungsfrist beträgt momentan noch drei Monate. Die neuen Regelungen sehen hingegen eine Vertragshöchstdauer von einem Jahr vor, dass bis zu einem Monat vor Vertragsende gekündigt werden könnte. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Kündigung, soll sich der Vertrag stillschweigend nur um drei Monate verlängern, und nicht wie bisher, um ein Jahr.

Die Begrenzung der Vertragslaufzeiten soll die Unternehmen zu mehr Wettbewerb anregen. Denn durch kurze Vertragsbindungen wird der Wechsel eines Verbrauchers zu einem anderen Anbieter weniger gehemmt und damit der Wettbewerb gefördert.

Neuregelungen nur für Neu-Verträge

Sobald das Gesetz verabschiedet wird, stellt sich womöglich mancher Verbraucher die Frage, ob die neuen Regelungen auch auf bestehende Verträge und Sachverhalte anwendbar wären – es stellt sich die Frage der Rückwirkung. Eine Rückwirkung von neuen Gesetzen ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge wäre nur auf Neu-Verträge anwendbar.

Wenn Sie Verbraucher sind, aus Kiel, Schleswig-Holstein oder aus dem übrigen Bundesgebiet kommen und Fragen zum Gesetz für faire Verbraucherverträge haben, können Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir aufnehmen.
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