Sportlerverträge im Amateurbereich
20. September 2021
Aktuell macht es ein veraltetes Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Sportvereinen schwer, im Amateurbereich Sportlerverträge zu schließen. Denn sobald Geld gezahlt wird, wird aus dem Sportverein ein Arbeitgeber – mit allen dazugehörigen Pflichten. Doch es gibt eine Alternative. Welche das ist, zeigt dieser Beitrag.
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Sportvereine im Amateurbereich schließen vermehrt Verträge mit ihren Sportlern. Dies trifft auf Mannschaftssportarten häufiger zu als auf Einzelsportarten. Gerade im Bereich erhöhter Sponsoringserträge und Spendenaufkommen können Spielerverträge daher sinnvoll sein. Denn für Sportvereine bedeuten die verbindlichen Zusagen der Spieler Planungssicherheit für eine oder mehrere Saisons. Für Spieler hingegen kann ein Vertrag neben einer sicheren Einnahmequelle auch ein Prestigegewinn darstellen. Richtig verstanden können Sportlerverträge für beide Seiten eine Win-Win-Situation sein.
Dabei ist die inhaltliche Ausgestaltung von Sportlerverträgen nicht immer einfach. Schließlich stehen mit dem Dienstvertrag und dem Arbeitsvertrag bereits zwei unterschiedliche Rechtsinstrumente zur Wahl. Zudem ist der sog. unentgeltliche Auftrag in Betracht zu ziehen. Der Grund für diese Gemengelage ist einfach: Es herrscht keine einheitliche Rechtsauffassung dazu, wie Sportlerverträge im Amateurbereich zu verfassen sind. Um deshalb für Vereine und Sportler erste Fragen zu klären, gibt dieser Beitrag einen Überblick zu Sportverträge im Amateurbereich und wie diese gestaltet werden können.
Ein veraltetes Urteil aus dem Jahr 1990
Das Problem, weshalb es den Vereinen und anderen Organisationen im Sport so schwer gemacht wird, liegt darin, dass Sportvereine sogleich Arbeitgeber des Sportlers werden, wenn ein Vertrag mit Vergütungsregelung geschlossen wird. Das ist zumindest die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Urteil aus dem Jahre 1990. Das hätte zur Folge, dass Amateurvereine, die ihren Spielern ein Festgehalt von beispielsweise 200 € monatlich zahlen, als Arbeitgeber gelten und damit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben wie Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlungspflichten unterlägen. Mit der aktuellen sportlichen Praxis lässt sich das nunmehr über 30 Jahre zurückliegende Urteil des BAG kaum mehr vereinbaren.
Daher wird gefordert, dass es kleinen Sportvereinen, die Gehälter nur in geringer Höhe zahlen, möglich sein muss, Sportlerverträge abzuschließen, ohne zugleich die Pflichten als Arbeitgeber auf sich zu laden. Um dieses Ziel zu erreichen, kommen der Dienstvertrag und das Auftragsverhältnis in Frage. Der Dienstvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Spieler eine Dienstleistung in Form sportlicher Tätigkeit für den Verein erbringt. Im Gegenzug erhält dieser vom Verein eine Vergütung. Die Vergütung muss nicht ausschließlich auf Geld gerichtet sein, sondern kann auch durch Sachwerte wie Ausrüstung, Tankgutscheinen etc. erfolgen.
Auftrag als Sportlervertrag
Ein Dienstvertrag weist jedoch zum Teil erhebliche Überschneidungen mit dem Arbeitsvertrag auf. Damit für Sportvereine die potentielle Gefahr reduziert wird, dass ein als Dienstvertrag verfasster Sportlervertrag am Ende von einem Gericht doch als Arbeitsvertrag ausgelegt wird, sollte hiervon Abstand genommen werden. Denn mit dem unentgeltlichen Auftrag bietet das Zivilrecht zwar eine für Amateursportler bisher eher unbekannte, aber dennoch gute Alternative.
Bei einem Auftragsverhältnis wird ein Geschäft für den Auftraggeber unentgeltlich besorgt – so steht es zumindest sinngemäß im Bürgerlichen Gesetzbuch. Hierunter kann auch die sportliche Tätigkeit eines Spielers für einen Verein oder eine andere Organisation im Sport fallen. Zwar muss die Tätigkeit im Grundsatz unentgeltlich erfolgen. Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung ist jedoch zulässig. Auch Daueraufträge über einen gewissen Zeitraum hinweg sind möglich, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden.
Klauseln in Sportlerverträgen
Das Auftragsverhältnis muss dabei nicht schriftlich abgefasst werden, um wirksam zu sein. Aus Gründen der Klarheit und zu Beweiszwecken ist die Schriftform jedoch zu empfehlen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wenn ein bestimmtes Vertragsmuster für alle Sportlerverträge verwendet wird, unterliegt es schnell der AGB-Kontrolle. Sollte es also wiederum zu einem Gerichtsverfahren kommen, würden die Klauseln des Vertrages einer besonderen inhaltlichen Rechtsprüfung unterzogen werden.
Als Klauseln des Spielervertrages wären unter anderem solche aufzunehmen, die die Teilnahme des Spielers am Training und an den Spielen regelt. Auch Trainingslager und Spielbesprechungen sowie ggf. PR-Termine sollten berücksichtigt werden. In Anbetracht der (noch) geltenden Rechtsprechung des BAG sollte hierbei besonderes Augenmerk auf die Klausel zum Gehalt bzw. zur Aufwandsentschädigung gerichtet werden. Es empfiehlt sich, hier mit einem Anreizsystem mittels Prämien zu verfahren. Je nach Spieler und seiner Leistung könnte schließlich auch an eine Transferklausel gedacht werden.
Minderjährige Sportler
Bei Verträgen mit minderjährigen Sportlern ist Vorsicht geboten. Damit die Verträge verbindlich sind, müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter den Vertrag unterzeichnen. Auch wenn sie aus verschiedenen Gründen empfehlenswert ist, bedarf es streng genommen der Unterschrift des Spielers nicht. Was viele nicht wissen: Beträgt die Laufzeit des Vertrages mehr als 1 Jahr, und wird der minderjährige Spieler zwischendurch nicht volljährig, muss der Vertrag zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden. Diese formale Voraussetzung wird in der Sportrechtspraxis jedoch nicht gelebt.
Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es kleinen Sportvereinen gegenwärtig noch schwer gemacht wird, Sportlerverträge zu schließen, ohne zugleich ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Um dies zu verhindern, empfiehlt sich die Ausgestaltung des Sportlervertrages als Auftragsverhältnis.
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Dr. Oliver Daum, Anwalt im Sportrecht
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