Anwalt für Corona-Überbrückungshilfe III

Nach der Kritik am ersten Entwurf hat die Politik nachgebessert. Herausgekommen sind positive Aspekte, über die sich die Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe III freuen dürften. Die entsprechenden Anträge hierzu sollen noch im Februar 2021 gestellt werden können. – Dieser Beitrag gibt einen aktuellen Überblick zur Corona-Überbrückungshilfe III.

Lesedauer ca. 4 Minuten (780 Wörter)
Im Januar 2021 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) erste Informationen zur Überbrückungshilfe III herausgegeben. Nach der Kritik von Wirtschaftsakteuren und -verbänden wurden die Antragsvoraussetzungen noch einmal verbessert. Im Vergleich zum Entwurf aus Januar 2021 hat das BMWi nach eigenen Angaben die Überbrückungshilfe III erweitert und aufgestockt. Zugleich würde die Antragstellung verschlankt und vereinfacht. Ob diese Ziele in der Praxis ankommen, wird sich ab (voraussichtlich) Mitte/Ende Februar 2021 zeigen. Denn dann sollen die neuen Anträge für die Corona-Fördergelder gestellt werden können.

Eine Aufstockung betrifft zum Beispiel die monatliche Förderhöhe, die von bisher geplanten 200.000 € (bzw. 500.000 €) erhöht wird auf 1.5 Mio. €. Positiv für alle Antragsberechtigten: Die Fördermonate sind von November 2020 bis Juni 2021 und nicht, wie bisher beabsichtigt, lediglich von Januar bis Juni 2021. Auch die Höhe der möglichen Abschlagszahlungen soll erhöht worden: Statt der bislang vorgesehenen 50.000 € pro Fördermonat soll es künftig bis zu 100.000 € als Direktvorschuss geben.

Überbrückungshilfe III als Ausgleich für hohe Fixkosten

Bei der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen bestimmter Branchen Fördergelder dafür erhalten, dass sie in den Monaten November und Dezember 2020 erhöhte Umsatzeinbuße zu verzeichnen hatten. Die Überbrückungshilfe III hingegen ist eine Erstattung von Fixkosten. Zwar müssen Umsatzeinbuße einer bestimmten Mindesthöhe auch bei der Überbrückungshilfe III gegeben sein. Allerdings handelt es sich hierbei nur um ein (von mehreren) Kriterien.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent nachweisen können. Als Vergleichszeiträume werden die entsprechenden Monate aus dem Jahre 2019 herangezogen. Nach bisheriger Information können Anträge auch für einzelne Monate zwischen November 2020 und Juni 2021 gestellt werden. Dann müssen auch nur die Umsätze für die beantragten Fördermonate vorgelegt werden.

Jedes Unternehmen, das einen Jahresumsatz bis zu 750 Mio. € erwirtschaftet, ist antragsberechtigt. Einen vorgeschriebenen Mindestumsatz gibt es nicht: Ein Unternehmen muss lediglich Umsatzeinbuße von 30% und mehr glaubhaft belegen können.

2. Wie hoch ist die Fördersumme?

Die konkrete Fördersumme ist abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs in den entsprechenden Vergleichsmonaten. Wer einen Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent hatte, erhält einen Betrag von maximal 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Wer in den Fördermonaten einen Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent zu verbuchen hatte, erhält bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten – bei 70+ Prozent Umsatzeinbuße sind es maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.

3. Was sind förderfähige Fixkosten bei der Überbrückungshilfe III?

Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u. a.: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, Kosten für Hygienemaßnahmen sowie Marketing- und Werbekosten.

Es wird eine genaue Auflistung derjenigen Fixkosten geben, die förderfähig sein werden. Zu beachten ist, dass diese Kosten nicht 1 zu 1 ersetzt, sondern anteilig berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für den Einzelhandel: Kosten für Saisonartikel wie Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung können zu 100 Prozent als Fixkosten berechnet werden.

Ein weiterer positiver Aspekt: Investitionen in Digitalisierung sind ebenfalls förderfähig und können einmalig mit bis zu 20.000 € gefördert werden. Wer also Kosten für die Verbesserung des digitalen Vertriebs, beispielsweise Investitionen in den Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops hatte, kann diese ebenfalls in Ansatz bringen.

4. Muss ein Verlust nachgewiesen werden?

Das kommt darauf an: Bei Zuschüssen von insgesamt maximal 1 Mio. € pro Unternehmen muss kein Nachweis von Verlusten mehr erfolgen. Bei der Überbrückungshilfe II war dies noch anders.

5. Welche Unterstützung erhalten Soloselbständige?

Für Soloselbständige ist die sog. Neustarthilfe geplant. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Betriebskostenpauschale. Die Förderhöhe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes von 2019. Die maximale Förderhöhe beläuft sich damit auf 7.500 € (bisher waren 5.000 € vorgesehen).

Wer als Soloselbständige/r seine Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen hat, kann ebenfalls einen Antrag stellen.

6. Wie können Sie profitieren?

Wenn Sie wissen möchten, ob und wie Sie bzw. Ihr Unternehmen von der Überbrückungshilfe III profitieren, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen. Ich habe bereits einer Vielzahl von Soloselbständigen und Unternehmen bei der Antragstellung unterstützt. Bei Bedarf kann ich Sie auch zu den übrigen staatlichen Corona-Hilfspakten beraten.<br><br>

Nehmen Sie am besten jetzt unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf und senden mir für eine zügige Bearbeitung Ihre Unterlagen zu. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 oder unter 0176-55 79 20 21 für Sie zu erreichen.

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1 Kommentar zu „Anwalt für Corona-Überbrückungshilfe III“

  1. Förderung hin Förderung her leider fragt keine was danach gekommen ist.ich habe 9000 Euro sofort Hilfe bekommen für meine 2 jährige Gaststätte in Bayern.jetzt würde ich beschuldigt als Betrüger von Amtsgericht Augsburg die komplette Rückzahlung das erhaltene Betrag und noch dazu haftsrtaffe.
    Kann mir keine Anwalt leisten werde aber das soweit es geht veröffentlichen und selber bis zum Ende kämpfen.wenn sie mich und die andere in gleiche Situation auch mit Ratschläge unterstützen könnten wäre noch hilfreich.
    Lg
    Akman Mehmet

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