Update (11.02.2021): November-, Dezember-, Überbrückungshilfe II + III

Dieser fortlaufende Beitrag informiert Sie über die aktuellsten Informationen zur Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe II + III …

Lesedauer: Beitrag wird fortlaufend aktualisiert

Update vom 11. Februar 2021:

– seit gestern können die Anträge für die Überbrückungshilfe III gestellt werden; Einzelheiten zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie hier;

– die Anträge auf Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 gestellt werden

Update vom 5. Februar 2021:

– das Bundeswirtschaftsministerium hat bei der Überbrückungshilfe III nachgebessert; weitere Informationen stehen hier

Update vom 27. Januar 2021:

– die Anträge für die Überbrückungshilfe III können voraussichtlich ab Mitte Februar 2021 gestellt werden; die Auszahlungen sollen dann ab März 2021 stattfinden

– aktuelle Informationen des Bundeswirtschaftsministerium zur Überbrückungshilfe III können hier nachgelesen werden

Update vom 15. Januar 2021:

– die Antragsfrist für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe sind jeweils bis zum 30. April 2021 verlängert worden

Update vom 13. Januar 2021:

– diese Woche haben die Auszahlungen der Novemberhilfe begonnen

– der Wirtschaftsminister von SH hat bestätigt, dass die Online-Antragstellung technische Probleme hat; der Bund arbeitet bis Ende Januar 2021 an Lösungen

– das Aufkommen für die Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe II ist so hoch, dass Bewilligungsstellen selbst nach einem Monat Anträge nicht bearbeitet haben

Update vom 4. Januar 2021:

– Ich erhielt heute die unbestätigte Information, dass eine Bearbeitung aller Anträge auf November-, Dezember sowie Überbrückungshilfe bis Mitte Januar 2021 aus technischen Gründen ruhen soll

– Die Anträge auf Dezemberhilfe, die im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie die Novemberhilfe haben, können bis zum 31. März 2021 gestellt werden

– die Details für die Antragstellung der Überbrückungshilfe III sind veröffentlicht worden und können hier abgerufen werden

Update vom 28. Dezember 2020:

– Ab sofort kann mit der Novemberhilfe auch die Dezemberhilfe beantragt werden

Update vom 21. Dezember 2020:

– Verlängerung der Antragsfrist bei der Überbrückungshilfe II bis zum 31. Januar 2021

– Betrag der maximalen Abschlagszahlung bei der Novemberhilfe auf 50.000 € heraufgesetzt

Update vom 16. Dezember 2020:

Neues zur Novemberhilfe: die Dezemberhilfe kommt!

Nach der Novemberhilfe – Amtsdeutsch: “außerordentliche Wirtschaftshilfe” – gewährt der Staat auch eine Dezemberhilfe. Das bedeutet u. a. für Bars, Kneipen, Restaurants, Museen, Kinos, Kosmetik- und Nagelstudios sowie Veranstaltungsbetriebe, dass diese während der Corona-Krise besonders staatlich gefördert werden.

Die Dezemberhilfe ist eine Fortsetzung der Novemberhilfe, weshalb auch die gleichen Antragsvoraussetzungen und Fördersummen zu erwarten sind. Genaue Details sind noch nicht bekannt, da die Antragstellung gegenwärtig von den Behörden noch erarbeitet wird. Allerdings sollen erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Tage der Schließungen im Dezember 2020 gewährt werden.

Aus der Überbrückungshilfe II wird die Überbrückungshilfe III

Die noch bis zum 31. Dezember 2020 geltende Überbrückungshilfe II soll ausgeweitet werden. Nach der Überbrückungshilfe II wurde bisher maximal 50.000 € pro Monat an die Antragsteller ausgeschüttet. Nunmehr wird dieser Betrag erhöht auf maximal 200.000 € pro Monat. Auch können Unternehmen bis maximal 500 Millionen € Jahresumsatz die Überbrückungshilfe III beantragen; nicht mehr nur kleine und mittelständische Unternehmen.

Die Überbrückungshilfe III wird verlängert. Die staatlichen Fördergelder werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis Ende Juni 2021 gewährt.

Gute Nachrichten für Soloselbständige! Da Soloselbständige bisher nur geringe Fixkosten nachweisen können und damit nicht von der Überbrückungshilfe II profitieren, kann künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % herangezogen werden (sog. “Neustarthilfe”). Soloselbständige erhalten so einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 €.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.

Genauere Angaben und Informationen können – Stand heute – nicht gegeben werden. Denn die Details der Antragstellung und die Inhalte der Förderungen werden gegenwärtig noch von den zuständigen Behörden erarbeitet.

Kontakt

Wenn Sie Fragen zu den staatlichen Fördermaßnahmen während der Corona-Krise haben, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen. Ich habe bereits einer Vielzahl von Soloselbständigen und Unternehmen bei der Antragstellung unterstützt. Zudem kann ich für Sie auch lediglich prüfen, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen und mit welcher Förderhöhe Sie rechnen können.

Nehmen Sie am besten jetzt unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf und senden mir für eine zügige Bearbeitung Ihre Unterlagen zu. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 oder unter 0176-55 79 20 21 für Sie zu erreichen.
Share on email
Share on whatsapp
Share on twitter
Share on xing

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Scroll to Top