Anwalt für Corona-Novemberhilfen
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1. Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Vereine und andere Einrichtungen, die direkt oder indirekt vom Corona-Lockdown light seit dem 2. November 2020 betroffen sind. Als direkt betroffen gelten u. a. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Restaurants, Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Bordelle, Sportvereine, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Nagel- und Massagestudios.
Als indirekt betroffen werden z. B. Wäschereien angesehen, die vorwiegend von Hotels beauftragt wurden oder Brauereien, die hauptsächlich Restaurants beliefert haben. Das gleiche gilt für Veranstaltungsagenturen, die für eine Messe gearbeitet hat. Ob ein Unternehmen indirekt betroffen, und damit antragsberechtigt ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
2. Wie hoch sind die Novemberhilfen?
Die Gelder werden für jeden Kalendertag ausgeschüttet, an dem der Lockdown seit dem 2. November 2020 andauert. Stand heute (26.11.2020) wird der Lockdown bis 20. Dezember 2020 aufrechterhalten. Eine maximale Förderhöhe ist nicht vorgesehen – anders bei Soloselbständigen, die nur maximal 5.000 € erhalten können.
3. Wann werden die Novemberhilfen ausgezahlt?
Die Novemberhilfen sind echte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Allerdings sind die Gelder bei der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung zu berücksichtigen.
4. Wie läuft das Verfahren ab? Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Betroffene müssen zur Antragsprüfung folgende Unterlagen zur Verfügung stellen: Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019, Jahresabschluss 2019, Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und Umsatzsteuerbescheid 2019, ggf. Gewerbeschein. Darüber hinaus können weitere Unterlagen erforderlich sein, insbesondere zum Nachweis der indirekten Betroffenheit.
5. Kann ich als Geschäftsführer den Antrag auf Novemberhilfen selbst stellen? Was macht der Anwalt?
Vor der Antragstellung prüfe ich Ihre Unterlagen daraufhin, ob Ihr Unternehmen, Betrieb, Verein etc. förderungsfähig ist. Anschließend stelle ich in Ihrem Namen den Antrag und übernehme den weiteren Schriftverkehr mit den Behörden. Übrigens: Ich kann dank des Onlineverfahrens bundesweit für Sie tätig werden!
Die Kosten meiner Mandatierung müssen die Betroffenen selbst tragen. Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wer z. B. einen Antrag auf Novemberhilfe in Höhe von 10.000 € stellen möchte, hat mit Anwaltskosten von ca. 750 € (netto) zu rechnen. Bei einer Fördersumme von 50.000 € betragen die Anwaltsgebühren ca. 1.530 € (netto).
Zur Info: Erfolgshonorare sind gesetzlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig, weshalb diese nicht vereinbart werden können.
6. Warum Sie jetzt handeln sollten:
Nehmen Sie am besten jetzt unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf und senden mir für eine zügige Bearbeitung Ihre Unterlagen zu. Ich setze mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Telefonisch bin ich unter 0431-94 0 99 oder unter 0176-55 79 20 21 für Sie zu erreichen.
- 26.11.2020
- 10:15