Onlinehändler erhalten mehr Rechte
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Das Ziel der neuen P2B-Verordnung ist es, die Position der Händler zu stärken, die aufgrund ihres Geschäftsmodells von den großen Onlineplattformen anhängig sind. Power-Seller, Profiverkäufer und andere Onlinehändler bekommen künftig gegenüber den Onlineplattformen mehr Rechte zugesprochen.
Welche Onlinehändler profitieren?
Verbraucher dürften von der neuen Rechtslage eher weniger profitieren. Zwar enthält die neue Verordnung eine Regelung, die als verbraucherfreundlich verstanden werden kann (Art. 3 Abs. 5). Allerdings zielt die Verordnung primär auf den Händlerschutz, wie die übrigen Regelungen darlegen.
Wert ist betroffen?
Aber auch bekannte Suchmaschinen, allen voran Google, unterliegen den zum Teil empfindlichen neuen Regelungen der P2B-Verordnung. Diese müssen z. B. die das Ranking bestimmende Kriterien und deren jeweilige Gewichtung darlegen. Eine Offenlegung der Algorithmen ist davon allerdings ausdrücklich nicht erfasst.
Welche neuen Regelungen gibt es?
Dabei steht es jedem Unternehmer frei, seine AGB jederzeit und innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu ändern. Für Onlineplattformen ist diese Freiheit nun beschränkt worden. Nehmen diese eine Änderung an ihren AGB vor, tritt diese erst 15 Tage nach der Mitteilung in Kraft. Während dieser Frist hat der Händler ein Sonderkündigungsrecht. Aber Vorsicht! Stellen Händler während dieser Zeit neue Waren oder Dienstleistungen über die Onlineplattform dem Kunden zur Verfügung, verzichten sie implizit auf die Geltendmachung der Kündigung.
Zudem gibt es weitere Beschränkungen: Die Plattformen dürfen die AGB nicht mehr rückwirkend geltend machen. Auch müssen die AGB Regelungen zum Kündigungsrecht der Händler enthalten – offenbar war dies in der Vergangenheit keine Selbstverständlichkeit.
Mit welchen Sanktionen haben Onlinehändler zu rechnen?
Wird eine Sanktionsmaßnahme ausgesprochen, ist diese ordentlich zu begründen – die P2B-Verordnung enthält hierzu auch gleich die formellen Voraussetzungen. Soll der Account ganz geschlossen werden, ist dies mindestens 30 Tage vorher anzukündigen, um dem Händler die Möglichkeit zu geben, sich hiergegen juristisch zu wehren. Dafür vorgesehen ist die Schaffung eines kostenlosen internen Beschwerdemanagementsystems, was aufseiten der Plattformen hohe Kosten verursachen wird.
Ab wann gelten die Neuerungen?
Was tun bei Verstößen gegen die Verordnung?
Bemerkenswert ist, dass die Strafen “abschreckend” sein sollen, wie es bereits aus der DS-GVO bekannt ist. Die EU ist der Ansicht, dass die Höhe und/oder Intensität der ausgesprochenen Strafen über das hinausgehen soll, was über den bloßen Ausgleich eines entstandenen Schadens hinausgeht (Präventionsgedanke). Es bleibt spannend, mit wie viel Geld die Plattformen bei Verstößen zur Kasse gebeten werden.
Ergebnis
Neben den oben genannten Neuerungen reguliert die P2B-Verordnung auch die bestehende Möglichkeit der Onlineplattformen, den Vertrieb der Waren und Dienstleistungen der Händler auf anderen Plattformen und in anderen Absatzformen einzuschränken. Darüber hinaus müssen die AGB der Onlineplattformen Regelungen enthalten, ob und unter welchen Bedingungen der Händler sein Zubehör (sog. “Nebenwaren”) auf der Plattform anbieten darf. Häufig handelt es sich hierbei um die bekannte Rubrik “Kunden kauften auch”.
Die neue P2B-Verordnung erhöht zweifellos den Rechtsschutz der Onlinehändler gegenüber den großen Onlineplattformen. Die anlasslose Löschung eines Accounts oder ein schlechtes Ranking ohne nachvollziehbare Kriterien sollten damit Geschichte sein. Mit der neuen Verordnung ist der EU ein Schritt in die richtige Richtung gelungen.
Sind Sie Onlinehändler oder Online-Unternehmer und kommen aus Kiel oder Schleswig-Holstein? Oder kommen Sie aus dem übrigen Bundesland und haben Fragen zu Ihrem Geschäft oder E-Commerce? Dann nehmen Sie gerne unter info@anwalt-daum.de Kontakt zu mir auf.
- 29.07.2020
- 11:44