Corona-Hilfe in SH (Update 2.4.2020): Tipps für die neuen Anträge

Wir lassen niemanden allein“, sagte Bundeswirtschaftsminister Altmaier letzte Woche Freitag nachdem das 50-Milliarden-Euro-Corona-Rettungspaket des Bundes endgültig festgezurrt wurde. Nach den ersten Tagen der Antragsflut machte sich jedoch Ernüchterung breit: Viele Betroffene in SH und bundesweit gingen leer aus. Auf die schnell anwachsende Kritik hin lockerte das Land SH heute die Vergabekriterien. Die lesen sich zwar gut, am Ende kommt es aber auf die Vergabepraxis an. Dieser Update-Beitrag gibt den aktuellen Stand der Corona-Hilfen in SH wieder und gibt Tipps zum Ausfüllen der Anträge.

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Für die Betroffenen, also uns Freiberufler, Solo-Selbständige, Kleinstunternehmen und Unternehmen jeglicher Größe, sind die Corona Hilfsmittel gegenwärtig das bestimmende Thema. Denn jeder Wirtschaftsakteur ist direkt oder indirekt von der Corona-Krise betroffen. Kein Wunder also, dass alle gespannt auf die Bereitstellung der Anträge für die Soforthilfe des Bundes in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 € letzte Woche warteten. Doch bei vielen Betroffenen verflog die anfängliche Hoffnung auf das schnelle Geld zum Nulltarif, als sie die Vergabekriterien gelesen haben. Seitdem wächst auch die Kritik an den staatlichen Corona-Hilfen.

Dies ist der dritte Teil meiner Beitragsreihe zur Corona-Krise in SH. Im ersten Beitrag schrieb ich über die Eindämmung des Coronavirus und dessen Auswirkungen für die Wirtschaft. Der zweite Beitrag widmete sich den unterschiedlichen Fördermaßnahmen von Bund und Ländern sowie den konkreten Fördermöglichkeiten von Freiberufler, Solo-Selbständige, Kleinstunternehmer und Co. In diesem Update-Beitrag stelle ich den aktuellen Stand der Corona-Hilfen in SH dar, erläutere wichtige Punkte der neuen Anträge und gebe Tipps zum Ausfüllen.

Die alten Vergabekriterien in SH

Die alten Vergabekriterien des Soforthilfeprogramms des Bundes klammerten zunächst Existenzgründer von der Förderung kategorisch aus. Wer seine Tätigkeit erst ab 1. Dezember 2019 oder erst im Jahr 2020 begonnen hatte, war nicht förderungswürdig. Auch kleine Unternehmen ab 11 Vollzeitmitarbeitern wurden nicht gefördert. Diese erste Weichenstellung ließ bereits viele Betroffene durch das Raster fallen.

Der weitaus größere Casus knacksus für Betroffene betraf allerdings die Bezifferung der wegen Corona eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Voraussetzung der Vergabe der Fördermittel war, dass entweder

– ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent und unzureichende Liquiditätsmittel zur Deckung kurzfristiger Verbindlichkeiten (sog. Liquiditätsengpass) eintraten
oder
– der Betrieb aufgrund behördlich Anordnung schließen musste und ein Liquiditätsengpass eintrat.

Viele Betroffene, die zum Beispiel in der Vergangenheit Rücklagen gebildet hatten, konnten diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Aber auch Freiberufler und Solo-Selbständige, die für ihre Tätigkeiten Rechnungen erstellen, die regelmäßig erst später beglichen werden, konnten keinen akuten Liquiditätsengpass vorweisen. Die Corona-Soforthilfe erwies sich daher in vielen Fällen als unbrauchbar.

Die neuen Vergabekriterien der Corona-Hilfe

Die neuen Vergabekriterien stehen seit heute auf dieser Webseite der Investitionsbank SH zum Herunterladen zur Verfügung. Die Kritik an der Vergabepraxis war so hoch, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Sofortgelder gelockert werden mussten. Positiv zu erwähnen ist, dass nunmehr auch Existenzgründer von den Fördermitteln profitieren können. Denn das Kriterium, dass nur gefördert wird, wer vor dem 1. Dezember 2019 bereits am Markt tätig war, wurde gestrichen. Weiterhin keine Einmalzahlungen erhalten aber Unternehmen ab 11 Mitarbeitern. Das Sofortprogramm des Bundes bleibt uns Freiberuflern, Solo-Selbständigen und Kleinstunternehmen vorbehalten.

Eine echte Erleichterung stellen die neuen inhaltlichen Anforderungen der Vergabekriterien dar. Ab sofort muss nur noch ein „weicher“ Liquiditätsengpass vorliegen. Eines Umsatzrückgangs oder einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebes bedarf nicht mehr. Darüber hinaus müssen vorhandene Rücklagen nicht mehr aufgebraucht werden. Denn nach den nun geltenden Vergabekriterien liegt ein förderungswürdiger Liquiditätsengpass bereits dann vor, wenn die Ausgaben der nächsten drei Monate die Einnahme voraussichtlich überschreiten.

Tipps für das Ausfüllen der neuen Anträge

Bei der Antragstellung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben können dazu führen, dass nicht nur die gewährten Gelder unter Zinsen vom Staat zurückgefordert werden. Es bestünde zudem die Möglichkeit, persönlich mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen konfrontiert zu werden. Die Haltung „Falsch beantragen – auf Halde legen – und ggf. zurückzahlen“ ist ausdrücklich nicht zu empfehlen!

Bei der Angabe der Höhe des Sofortgeldes (Nr. 5.2 des Antrages) kann ruhig der entsprechende Höchstbetrag eingetragen werden, also entweder 9.000 € oder 15.000 €. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass die Gelder für die kommenden drei Monate ausreichen sollen und niemand die Einnahmen und ggf. die Ausgaben für diesen Zeitraum abschätzen kann. Wer jedoch weiß, dass er keine 9.000 € bzw. 15.000 € für die nächsten drei Monate benötigt, sollte den tatsächlich benötigten Betrag eintragen.

Der Kern des neuen Antrages ist die Angabe des Grundes für die existenzgefährdende Wirtschaftslage (Nr. 5.3 des Antrages). An dieser Stelle sind keine konkreten Zahlen erforderlich. Diese können aber, bei unklarer Sachlage, dazu führen, dass der Antrag bewilligt wird. Aus der Erläuterung muss ersichtlich werden, dass die Einnahmen unter den kommenden Ausgaben liegen und zur Deckung der kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht ausreichen werden.

Was ist mit dem 100-Millionen-Euro-Corona-Hilfe-Lückenprogramm?

Die neuen Vergabekriterien sind ein Schritt in die richtige Richtung. Insgesamt ist die Förderungsstruktur des Landes SH jedoch recht dürftig. Das Land übernimmt zwar die Verteilung der Fördermittel aus dem Sofortprogramm des Bundes, stellt aber selbst keine eigenen unentgeltlichen Einmalzahlungen zur Verfügung. Die dem Mittelstandssicherungsfonds zugewiesenen 300 Millionen Euro sollen mit den Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe nur dem Tourismus dienen. Die Unterstützung geht jedoch über die Gewährung von Darlehen zwischen 15.000 € und 750.000 € nicht hinaus. Das Geld will das Land also auf jeden Fall wiederhaben.

In absoluter Unklarheit gehüllt ist nach wie vor das 100-Millionen-Euro-Lückenprogramm des Landes. SH hat diesen speziellen Fördertopf ausgerufen, um eventuelle Förderlücken des Bundesprogramms mit Landesmittel aufzufüllen. Doch seither ist es ruhig geworden um diese Fördermittel. Das Land hat bisher keinerlei Angaben dazu gemacht, wer, wie, wie viel etc. diese Mittel beantragen kann. Hier muss schleunigst gehandelt werden, um denjenigen Betroffenen eine Perspektive zu bieten, die weder vom Sofortprogramm des Bundes noch vom Mittelstandssicherungsfonds abgedeckt sind.

Ergebnis

Die neuen Vergabekriterien des Landes SH lesen sich gut. Entscheidend ist jedoch, ob die Vergabepraxis zukünftig wohlwollender ausfällt als bisher. Betroffenen in SH, die bereits einen Antrag gestellt haben, der abgelehnt wurde, ist zu empfehlen, einen neuen Antrag zu stellen.

Ich informiere laufend und gut zu den wirtschaftspolitischen Maßnahmen in Sachen Corona. Bleiben Sie auf dem Laufenden und folgen mir via Facebook, Twitter, Google oder Xing.

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